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Dienstag, den 30. Juni 2015

Filmdirektor bremst Filmmacher aus  

Gehört ein Film dem Direktor oder dem Initiator?
.   Die Rechte an dem von ihm initi­ierten und bezahl­ten Film, $1.956 Schadens­ersatz und $185.579 Prozess­kostener­stattung sprach das Bundes­gericht einem Film­macher zu, der Dreh­rechte erworben, die Crew und Schau­spieler angeheuert und ein Restau­rant für eine Urauf­führung gemietet hatte. Sein Film­direktor unter­schrieb den ihm angebo­tenen Vertrag nicht, bean­tragte für sich die Ein­tragung im Urheber­verzeich­nis des Copy­right Office in Wash­ington, DC, und ver­hinder­te die Auf­führung.

Der Filmmacher klagte und gewann. Das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City beur­teil­te am 29. Juni 2015 in 16 Casa Duse LLC v. Merkin die aufge­worfe­nen Rechts­fragen als völlig neu. Der wich­tigste Aspekt be­trifft die Frage, ob ein Work-Made-for-Hire Agree­ment, das nach dem Copy­right Act schrift­lich nieder­gelegt werden muss, in diesem Fall greift.

Mit diesem Agreement erkennt die nichtange­stellte Vertrags­partei an, dass die Rechte am Werk der anderen Vertrags­partei zustehen, die sie mit die Werk­schaffung beauf­tragt und in der Regel, wie auch hier, ver­gütet. Die 40-seitige Ent­schei­dungs­begrün­dung muss noch gründ­lich ana­lysiert werden. Doch wirkt sie auch ohne Kom­mentie­rung bereits über­zeugend.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.