Mord bei Burger King: Auslieferung folgt
CK • Washington. Die Auslieferung eines Amerikaners darf verwehrt werden, wenn die Tat in den USA verjährt wäre, und muss es, argumentierte der mordbezichtigte Sohn eines im Ausland stationierten Soldaten, der zudem im Fall Patterson v. Wagner behauptete, dass das Truppenstatut die Auslieferung eines in die USA Heimgekehrten verbiete, der bereits wegen einer mit dem Mord verbundenen Tat, nämlich der Beweisvernichtung, im auslieferungsersuchenden Staat verurteilt wurde.
Der Mord im koreanischen Burger King im Jahre 1997 wurde dem mittlerweile nicht mehr minderjährigen Sohn erst 2009 angelastet, und der Auslieferungsantrag führte 2011 zu seiner Verhaftung. Der Sohn wehrte sich mit den genannten Argumenten nach dem Auslieferungsabkommen zwischen den USA und Südkorea sowie dem SOFA-Truppenstatut.
In San Francisco entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 4. Mai 2015, dass die Auslieferung nach einer Verjährung ins Ermessen des Außenministeriums falle; die Justiz habe darauf keinen Einfluss. Das Truppenstatut sei auf das Kind eines Soldaten anwendbar, und es verbiete die doppelte Strafverfolgung nach dem double Jeopardy-Grundsatz. Das Statut gewähre zwar Individualrechte, doch seien diese nicht gerichtlich, sondern lediglich diplomatisch durchgesetzbar.
Der Mord im koreanischen Burger King im Jahre 1997 wurde dem mittlerweile nicht mehr minderjährigen Sohn erst 2009 angelastet, und der Auslieferungsantrag führte 2011 zu seiner Verhaftung. Der Sohn wehrte sich mit den genannten Argumenten nach dem Auslieferungsabkommen zwischen den USA und Südkorea sowie dem SOFA-Truppenstatut.
In San Francisco entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 4. Mai 2015, dass die Auslieferung nach einer Verjährung ins Ermessen des Außenministeriums falle; die Justiz habe darauf keinen Einfluss. Das Truppenstatut sei auf das Kind eines Soldaten anwendbar, und es verbiete die doppelte Strafverfolgung nach dem double Jeopardy-Grundsatz. Das Statut gewähre zwar Individualrechte, doch seien diese nicht gerichtlich, sondern lediglich diplomatisch durchgesetzbar.