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Dienstag, den 13. Okt. 2015

Sisysphusarbeit: Name + Sohn schwer eintragbar  

.   Ein barer Nachname kann nicht im Bundes­marken­ver­zeich­nis einge­tragen werden, besagt §2(e)(4) Trademark Act in 15 USC §1052(e)(4), und doch gibt es Wege. Dabei helfen aber nicht Zusätze wie Söhne, Gebrüder oder son­stige Famili­enkenn­zeichnun­gen. Das Marken­amt beur­teilt sie als verbots­wirkungs­verschär­fend. Doch auch der Laie kennt Surname Trademarks wie Disney, Dupont oder Johnson - alle­samt Nach­namen.

Wie haben sie es ge­schafft? Nach­namen-Marken erfor­dern beson­dere Nach­weise. Zu­nächst ist eine schrift­liche Zustim­mung des Namens­inhabers zur Marken­widmung einzu­reichen. Der schwere Brocken ist der Nach­weis der Bedeu­tung der Marke im Handel. Wie bei jedem Trademark geht es um Han­del zwischen den Sta­aten der USA oder den inter­nationa­len Handel: interstate Commerce oder international Commerce. Das Marken­amt stellt auf den Nach­weis im Einzel­fall, also keine For­mel oder Check­liste, ab.

Bei vielen von Nach­namen gepräg­ten Mar­ken gilt daher wie bei den beschrei­benden Mar­ken, descriptive Marks, dass sie zuerst die Aufnahme im Supple­mental Register, nicht im Haupt­verzeich­nis, dem Prin­cipal Re­gister, finden. Das ist besser als gar nichts, doch nur auf Antrag mög­lich. Nach spä­terer Erlan­gung der Bedeu­tung im Ver­kehr können sie mit einem neuen An­trag ins Prin­cipal Re­gister aufge­nommen werden und wer­den nach wei­teren sechs Jahren auch gegen­über nicht­einge­tragenen Common Law-Marken unan­fechtbar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.