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Samstag, den 24. Okt. 2015

Kunde als Porno-Nutzer bei IP-Ermittlung verwechselt: Schadensersatz?  

.   Der Öffent­lichkeits­grund­satz geht sehr weit: Partei­namen, Gerichts­akten, Zeugen­informa­tionen und Beweise sind jedem fast unein­ge­schränkt zugäng­lich. Daher ver­wun­dert nicht die Klage eines Kabel­kunden, dessen Daten vom Kabel­dienst­anbieter ver­sehent­lich in ein Beweis­verfahren mit Dritten ein­geführt wur­den, wegen Daten­schutz­verlet­zung nach dem Stored Communications Act, 18 USC §2707(a), und Common-Law-Daten­schutz­ansprü­chen.

Ein Kinderporno-Detek­tiv hatte nach einem Subpoena-Auskunfts­anspruch über IP-Verbin­dungs­daten eine Durch­suchung bei den Klä­gern voll­zogen, aber der Kabel­anbieter hatte auf Daten einer anderen IP-An­schrift zuge­griffen und wies den Detektiv nach der Durch­suchung auf den Fehler hin. In Long v. Insight Communications ent­schied das Bundes­berufungs­gericht des sechs­ten Be­zirks der USA in Cin­cinna­ti am 23. Ok­tober 2015 gegen einen Schadens­ersatz­anspruch.

Ausschlaggebend ist das Fehlen einer wissent­lichen Über­lassung der geschütz­ten Daten, die das Gericht bei einem Tipp­fehler aus­schließt. Die Beweis­forderung der Sub­poena stellt eine Aus­nahme im Daten­schutz­gesetz dar. Das Gericht erör­tert aus­führ­lich, welche Gesetze greifen und welche Kennt­nis für einen Schadens­ersatz­anspruch erfor­derlich wären. Hier können die vor ihren Nach­barn bloßge­stellten Klä­ger keinen begrün­deten Anspruch schlüs­sig be­haupten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.