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Dienstag, den 27. Jan. 2015

Konkursverwalter zieht logischen Trumpf  

.   Auch ein Insolvenzverwalter sollte für seinen erfolgreichen Einsatz vergütet werden, gleich ob er in einer Auktion von Immobilien Gelder einzieht oder den Gegenwert als Verzicht auf gesicherte Forderungen verbucht, argumentierte der Kläger im Fall In re: Holulani Square Inc.. Das Gesetz verknüpft in 11 USC §326(a) seinen Honoraranspruch mit den eingetriebenen Geldern, Moneys. Nachdem er die Masse um den Verzichtsbetrag der gesicherten Gläubiger entschuldet hatte, verlor er seinen Vergütungsanspruch am 26. Januar 2015 trotz eines logischen Arguments:
According to Tamm, taking the text literally means that the difference for a trustee between being paid for his services and working for free may turn on trivialities. When a third party wins an auction, the money collected counts in calculating the trustee's fee, but if a secured creditor tops the third party's bid by a mere dollar, the trustee gets nothing, even though he does the same work and achieves the same result for the estate. AaO 9.
In San Francisco berief sich das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA auf das Gesetz, dessen Auslegung es gründlich erörterte: Moneys bedeute Gelder, nicht Forderungserlasse. Das Gesetz gestatte ihm kein Abweichen von unvernünftigen oder unfairen Ergebnissen, erklärte es:
The distinction drawn by section 326(a) may be harsh and misguided, but it is not absurd. The absurdity canon isn't a license for us to disregard statutory text where it conflicts with our policy preferences; … AaO 9.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.