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Dienstag, den 09. Juni 2015

Werbeanruf auf Anrufbeantworter: Haftung?  

.   Der Telephone Consumer Protection Act of 1991 verbietet USA-weit automa­tisierte Wer­bean­rufe. Ein Gou­verneur sprach Wer­bung für einen Film auf Band, das dann tele­fonisch an po­tenti­elle Kino­besucher ausge­strahlt wurde. Die Kläger in Golan v. Veritas Enter­tain­ment LLC nahmen den Anruf nicht an und hörten auf dem Anruf­beant­worter nur die Nach­richt Liberty. This is a public survey call. We may call back later. Sie verklag­ten den Anbieter und mit allen verbun­denen Par­teien auch den Gou­verneur. Sie verloren, weil sie nach der Auffas­sung des Gerichts keinen Werbe­anruf erhiel­ten, sondern nur eine Umfrage­nachricht.

Am 8. Juni 2015 legte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirk das Gesetz gründ­licher aus und igno­rierte den unter­gerichtlich behaup­teten Anspruch auf Schadens­ersatz nach dem einzel­staat­lichen Gesetz gegen solche Anrufe, weil die Kläger ihn in der Revi­sion nicht verfolg­ten. Das Revi­sionsge­richt zog die Rechts­geschich­te des Bundes­gesetzes heran, um fest­zustel­len, dass der Kon­gress schon den Akt der Anbah­nung eines Werbe­anrufs sank­tionieren wollte.

Der Inhalt des Anrufs spielt bei der Beurteilung einer Verlet­zung eine Rolle, doch darf die Anwen­dung des Gesetzes nicht davon ab­hängen, ob der ge­schützte Ver­braucher diesen Inhalt zur Kennt­nis ge­nommen hat. Der als Umfra­ge getarn­te Werbe­anruf ging an mehr als vier Mil­lionen Ruf­nummern und muss nun im Unter­gericht wei­ter ge­prüft werden - auch mit Blick auf die Rolle des Gouver­neurs, die das Unter­gericht ignoriert hatte.

Insgesamt ist interessant, dass Fälle nach dem TCPA wie auch Fax­spam-Gesetzen nun in die Revisions­ebene schwappen. Dabei exis­tieren diese Schutz­gesetze schon seit Jahr­zehnten. Der neue Trend resul­tiert wahr­schein­lich aus der Weiter­entwick­lung der Ver­marktungs­strate­gien und der Maskie­rung dieser Kommuni­kations­methoden. Teil­weise sind sie erfolg­reich, wie kürz­lich in Sandusky Wellness Center, LLC v. Medco Health Solutions, Inc., siehe Verfol­gungsmiss­brauch von Faxspam.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.