• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 22. Jan. 2015

Erstattung: Ungleiches Recht im Vertrag  

.   Nach der American Rule of Costs bleibt jede Partei im US-Prozess oder Schieds­verfahren für die eigenen Kosten ein­schließlich der Anwalts­honorare verant­wortlich. Natür­lich gilt das auch für Abmahnungen, da die deutsche Schnapsidee der Geschäfts­führung ohne Auftrag nicht den Weg über den Atlantik schaffte. Weniger klar ist die Wirkung einer Klausel, die vertrag­lich solche Kosten aufteilt, dem Verlierer auferlegt oder einseitig erstattbar macht.

Um den letzten Fall geht es in Allied Industrial Scrap, Inc. v. OmniSource Corporation. Nur eine Vertrags­partei sollte einen Kostener­stattungs­anspruch nach Obsiegen im Prozess erhalten, die andere nicht. Erstere gewann, und das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­cinnati musste entscheiden, ob die einsei­tige Klausel nach dem Recht von Ohio zulässig oder mög­licherweise als Verstoß gegen den Ordre Public nichtig ist.

Am 22. Januar 2015 setzte sich der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit mit den rechts­politischen Erwä­gungen ausein­ander, die in seine Entschei­dung einfließen, und richtete sich im Ergebnis nach einem Präze­denzfall des Obersten Gerichts­hofs von Ohio, der die Recht­sprechung des Staates vom Verbot der Einsei­tigkeit zu seiner Duldung weiter­entwickelt hatte - solange die Parteien, wie vorliegend, den Vertrag auf gleicher Ebene ohne Über­vorteilung oder Verletzung guter Sitten geschlossen hatten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.