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Samstag, den 01. Aug. 2015

Schadensersatz wegen Filmempfehlungen: Datenschutz  

.   Ein Filmvertrieb empfiehlt seinen Kunden Videos. Im pass­wort­geschütz­ten Online-Ange­bot findet der Kunde Empfeh­lungen, die seinem Geschmack ent­sprechen sollen. Haftet der Anbie­ter, weil Fami­lien und Besu­cher so erfahren, welche Filme der Kunde gern sieht? Die Kläge­rinnen in Meghan Mollet v. Netflix Inc. beur­teil­ten dies als Privat­sphären­verletzung nach Bundes- und kali­forni­schem Recht.

Am 31. Juli 2015 entschied in San Franciso das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks für den Video­vertrieb mit einer lehr­reichen und kurzen Begrün­dung. Die An­sprüche ent­sprechen weder dem Video Privacy Protection Act in 18 USC §2710 noch dem California Civil Code ยง1799.3. Die Gesetz­gebung folgte Enthül­lungen über einen Richter­kandi­daten für den Supreme Court in Wash­ington, dessen Video­gewohn­heiten Journa­listen nach Zugriff auf Daten aus einem Video­laden ent­deckt hatten.

Solche Kundengewohnhei­ten soll­ten Daten­schutz unter­worfen werden. Hier hatte der Dienst den Zugriff durch Dritte unter­bunden, indem er den Aufruf der Listen mit einem Pass­wort­schutz verband. Wenn Besu­cher oder Fami­lie diese Listen sehen, dann muss der Kunde sein Pass­wort einge­geben und damit kon­kludent der Anzeige der Listen zuge­stimmt haben. Für Schäden, die der Kunde selbst unter Kon­trolle hat, gibt es keinen Schadens­ersatz.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.