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Sonntag, den 06. Sept. 2015

Ermittlung des unbekannten Beklagten unter 108.31.4.92  

.   Im Ausforschungsbeweisverfahren werden beide Parteien verpflichtet, ihre Unterlagen herauszugeben. Doch wie findet eine Partei den unbekannten Beklagten, dem sie eine fortgesetzte Urheberrechtsverletzung vorwerfen möchte und kein Name, sondern nur eine IP-Anschrift bekannt ist? In den USA wird die Klage gegen John Doe oder Jane Doe eingereicht und dann umbenannt, wenn die Person identifiziert ist. In Malibu Media LLC v. John Doe … 108.31.4.92 erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt am 2. September 2015 vorbildlich, wie ein Kläger vorgehen kann.

Die Klage wird eingereicht, dann folgt ein Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Auskunftserteilung, in diesem Fall an den Netzdienstleister Verizon. Ohne guten Grund ist der Subpoena-Antrag aussichtlos und wird regelmäßig, besonders bei der Suche mit IP-Anschriften, abgelehnt. Mit gutem Grund kann die Subpoena als Teil der Discovery früh im US-Prozess ausgestellt werden.

Hier liegt der gute Grund im Sinne der Rule 26(f) der Federal Rules of Civil Procedure vor: Der Kläger hat über Geolocation die Anschrift als vermutlich im Gerichtsbezirk liegend präzisiert. Entweder hat der Beklagte die Verletzung im Gerichtsbezirk begangen oder unterhält dort als Ortsansässiger einen Internetzugang.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.