• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 02. März 2015

Dogmatik der amerikanischen Exportkontrollen?  

.   Aus der Korrespondenz:
… wenn es um amerikanische Teile geht, greift auch das US-Recht, gleich von wo die Ausfuhr erfolgt, und dafuer haben wir eine Export Control- und ITAR-Abteilung.
Frage: Mich hat das schon immer interessiert, gibt es dafür eine dogmatische Konstruktion?
Aus der Antwort:
… das Exportkontrollrecht der USA ist unsystematisch und undogmatisch geregelt. Der Reform von 1985 - Ansätze einer Systematik von mir in: US-Amerikanische Exportkontrollen, in DGIR, Rechtliche und ökonomische Rahmenbedingungen der deutschen EDV-Branche, 1989, 118, und US-(Re-)Exportkontrollen und Informationstechnologie: Entwicklungen im Sanktionen­bereich, in Goebel, Rechtliche und ökonomische Rahmen­bedingungen der deutschen EDV-Branche, 1990, 216 - folgt heute eine weitere Reform, die auch die Verantwort­lichkeiten zwischen Weißem Haus, Außen­ministerium, Finanz­ministerium und Wirtschafts­ministerium neu regelt.

Übersichtlicher wird dieses Recht, das in Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Dekreten des Präsidenten und Sanktionen­entschei­dungen ausgestaltet ist, deshalb nicht. Andere Ministerien und Bundes­behörden mischen weiterhin mit, von der NSA bei Verschlüsse­lungsfragen über den Pentagon bis zur Energie­behörde bei Öl. Militärische Güter - z.B. Lötverfahren für Platine im Zivilsatelliten - werden vorrangig vom Außen­ministerium nach den International Traffic in Arms Regulations behandelt.

Das Recht differenziert die Behandlung von Ausfuhren und Wiederausfuhren nach Ländern, Personen, Verwendung, Waren und Wissen, doch auch nach der Art der Über­tragung - z.B. technisches Wissen auf wissen­schaftlichen Kongressen mit Teilnahme von Ausländern oder in der Unternehmenszu­sammenarbeit - Beispiel: deutsche Firma mit iranischem Mitarbeiter. Wichtig ist im Ausland, dass die Wieder­ausfuhr amerikanischer Waren oder Knowhows ins Inland oder sonstige Ausland den amerika­nischen Bestim­mungen unterliegt, auch wenn die amerikanischen Waren oder Kenntnisse in ausländische Waren integriert werden.

Da natürliche und juristische Personen bei einer Verletzung des Export­kontroll­rechts ihre Eintragung in Schwarze Listen befürchten müssen, gibt es kaum Recht­sprechung, die Klarheit in diese Sparte des US-Rechts bringen könnte. In der Regel verfolgen Unternehmen bei selbst entdeckten Verfeh­lungen den Weg der Selbst­anzeige sowie bei einer Verfolgung den Verhand­lungsweg, um einen Vergleich mit verein­barten Strafen, sonstigen Sanktionen und der Aufdeckung von Geschäfts­beziehungen einzugehen. Die Schwarzen Listen sind auch für ausländische Personen bedeutsam, weil niemand in den USA oder im Ausland mit Personen auf den Listen mit Waren oder Wissen amerikanischen Ursprungs handeln darf.

Die von OFAC im Finanzministerium verwalteten Finanz­kontrollen gehen in der Regel weiter als die Export­kontrollen, weil sie auch die Einfuhr von Finanz­mitteln berühren. Auch wir Anwälte sind von den Regeln betroffen, weil wir nur mit Sonder­genehmigungen für Personen auf Schwarzen Listen oder aus bestimmten Ländern arbeiten und von ihnen Honorare annehmen dürfen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.