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Dienstag, den 18. Aug. 2015

Internationale Zustellung mit EMail revisionsfest  

.   Eine Unterlassungsverfügung gegen Web­seiten­miss­brauch er­stritt ein Unter­nehmen von einem ehe­maligen, nach Thai­land umge­siedel­ten Mitar­beiter. Dieser focht das Verbot an, weil es auf einer Zustel­lung per EMail ba­sierte und inhalt­lich fehler­haft sei. Der Revisi­onsbe­schluss vom 14. August 2015 er­klärt aus­führ­lich die Be­dingun­gen, unter denen die Zu­stel­lung per EMail erfol­gen darf.

Auch für deutsche Beklagte ist das Ergeb­nis wich­tig, so­lange das Urteil nicht in Deutsch­land voll­streckt werden muss. Dann müsste näm­lich die Zustel­lung der Haager Über­einkunft ent­sprechen - eine EMail reicht nicht. Doch bei einem Domain­streit oder Unter­lassungs­verfügun­gen bei­spiels­weise, die in den USA voll­streckt wer­den kön­nen, ist das Ri­siko der für US-Zwecke wirk­samen EMail-Zustel­lung ernst zu nehmen.

Im Fall Enovative Technolo­gies LLC v. Gabriel Reuven Leor folgerte das Bundes­berufungs­gericht des vier­ten Be­zirks der USA in Rich­mond, dass diese Zustel­lungs­art erstens keine nach­rangige Alter­native beim Fehl­schlagen anderer Zustel­lungsversu­che sei und zwei­tens die Vor­aussetzun­gen der Bundes­prozess­ordnung in den Federal Rules of Civil Pro­cedure gege­ben waren.

Zudem hatte das Bundes­gericht nach Rule 4(f)(3) richtig den Kläger­vortrag gewür­digt, dass der Beklagte in den USA unauf­find­bar war und keine Zustel­lungsan­schrift hin­terlas­sen hatte. Dazu erör­terte es lehr­reich den Ermes­sensum­fang des Gerichts.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.