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Mittwoch, den 11. März 2015

Etwas faul im Staate Dänemark: USA-Klage folgt  

.   Wie in Deutschland gibt es wohl auch in Dänemark dumme Zeitungen, die Leser zu unsinnigen Klagen in den USA verleiten. Für Verteidiger in US-Prozessen gegen Staaten und auch Unternehmen in den USA ist der Ausgang des Falles Fernando v. Haekkerup lesenswert. Der amerikanische Kläger aus Dänemark verklagte den Staat Dänemark im US-Bundes­gericht. Er verweist auf Gesetze und Staats­verträge, um eine Zustän­digkeit zu begründen. Als nichts zieht, greift er die Staats­verträge als verfassungs­widrig an. Doch auch damit dringt er nicht durch. Im Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City lautete am 10. März die Entschei­dung mit kurzer Begrün­dung gegen ihn, weil die sachliche Zustän­digkeit fehlt. Interessan­terweise musste das Gericht nicht einmal auf den Foreign Sovereign Immunities Act zum Schutz der Staats­immunität Dänemarks zurück­greifen. Jedoch bestätigte es aufgrund des Supreme Court-Präze­denzfalls Republic of Austria v. Altmann, 541 U.S. 677, 688-89 (2004), dass amerika­nischen Gerichten im inter­nationalen Verkehr Rücksicht, Comity, bei der Befassung mit auslän­dischen Angelegen­heiten geboten ist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.