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Freitag, den 22. Mai 2015

Dateien im Betriebsnetz behindertengeeignet?  

.   Besitzt ein Gehörloser einen Anspruch auf Unter­titel bei Video­dateien und die Text­fassung von Audio­dateien im firmen­inter­nen Netz­werk? Der Anspruch in Noll v. IBM erin­nert an das Urteil gegen einen Film­freund, der von einem Streaming­dienst Unter­titel in allen Fil­men verlangte. Kali­forni­sches und Bundes­recht ver­sagten ihm den Anspruch, siehe Pflicht zur behin­derten­gerech­ten Film­ausstrah­lung. Der neue Fall richtet sich nach Bundes- und New Yorker Recht, nämlich dem American with Dis­abili­ties Act und dem New York State Human Rights Law.

Anders als der kalifornische Prozess betrifft der New Yorker Fall keine all­gemein zugäng­liche Aus­strahlung, sondern ein firmen­internes Netzwerk. Das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York stellte am 21. Mai 2015 darauf ab, dass der Arbeit­geber dem klagen­den Arbeit­nehmer bereits unter­stützend entgegen­komme, indem er ihm einen Über­setzer für die Gebärden­sprache bereitstelle. Dieses Ange­bot nutze der Kläger bereits in Bespre­chungen, und sie sei auch für die Nutzung von Video- und Audio­dateien eine ange­messene Lösung im Sinne der Gesetze, selbst wenn das gleich­zeitige Beob­achten von Video und Über­setzer ermüdend sei.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.