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Samstag, den 02. Febr. 2008

Datenschutz: Spannungen USA-EU  

.   Das gespannte Verhältnis zwischen den USA und Europa im Datenschutz, Privacy, besprachen am 31. Januar 2008 Spitzen der EU-Verwaltung und US-Ministerien im Rahmen der European Institute-Veranstaltung Data Privacy: Global and Transatlantic Challenges in the 21st Century in Washington.

Während der gute Wille zur Überbrückung von Differenzen und zur Harmonisierung deutlich war, blieb die Kluft bei Ausgangslage und Vorgehensweise offen. Die USA haben das ältere Datenschutzsystem, was von europäischer Seite nicht als System verstanden wird und auch keine kohärente Struktur in materieller oder administrativer Hinsicht aufweist.

Die EU-Staaten besitzen ein singular, unified System, das unter Beteiligung von 27 Staaten weiter entwickelt wird. In den USA sind über 50 Rechtsordnungen für das Datenschutzrecht zuständig. Der Bund kann mit der erfolgreich arbeitenden FTC sowie Ämtern mit Sonderaufgaben, wie dem Heimatschutzministerium, keine Vorgaben setzen, sondern nur Vorbild sein.

Diese Unterschiede in den föderalen Strukturen der EU und der USA sind für zahlreiche Kommunikationsschwierigkeiten verantwortlich. Sie wurden bei der Tagung nicht herausgestellt, doch war klar, dass in den USA jeder sein eigenes Süppchen kocht, während Europa an einem Eintopf arbeitet.

Auch materiell waren deutliche Unterschiede zu entdecken. Die europäische Seite stellte neben anderen dogmatischen Merkmalen die Verhältnismäßigkeit in die erste Reihe, die im US-Recht eine untergeordnete Rolle spielt. Die amerikanische Seite stellt alle Abwägungen unter den Vorbehalt der nationalen Sicherheit. Diese prägt die amerikanische Bundesregierung, indem sie die Terrorangst schürt. Sie glaubt zudem an die Wirksamkeit von Selbstverpflichtungen der Wirtschaft.

Gerade die letzte Auffassung war bei anderen Tagungen vom Secret Service nicht geteilt worden, der bei der Umsetzung von Selbstverpflichtungen zuviel Schlamperei entdeckt, die unfassbare Datenmengen Kriminellen und Feinden zuspielt.


Samstag, den 02. Febr. 2008

Nr. 3 im Lande  

.   Schön, dass der Verband der Musikfritzen mit 6000 Mitgliedern zur Nr. 3 im Lande den Kollegen erkürt, den man fast nie in der Kanzlei sieht, weil mit seinen Mandanten die Welt bereist und Deals schmiedet. Zwar hatte er vor über 15 Jahren den Vorschlag der IT-Rechtler verworfen, seine Künstler und Proben ins Internet zu stellen. Das kann man ihm nicht übel nehmen. IT-Recht, Internetrecht und Musikrecht waren damals noch nicht kompatibel. [Musikanwalt, Internetanwalt, Medienrecht, Internetrecht, IT-Recht, IP-Recht]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.