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Donnerstag, den 05. März 2015

Vermittlung fremden Rechnerzugangs  

.   Nein! So lautet die klare Antwort des Sicherheits­software­dienstlers, der beim Besuch des freund­lichen Beamten den Wunsch abschlägt, doch bitte den Zugang zu Kunden­rechnern zu gewähren. Nicht jeder kann sich diese Antwort leisten. Der Staat kann schließ­lich einen Durch­suchungs­befehl bei Zeugen erwirken. Auch das Geheim­gericht FISA steht ihm offen, hingegen nicht dem Dienst­leister oder Betriebs­system- und Anwendungs­software­herstel­lern. So kann er allen das Leben schwer machen, bis jemand nachgibt. Ob ein ordentliches Gericht den Durch­suchungs­befehl erlassen würde? Der Staat kann sich nahezu darauf verlassen. Aber dort darf das Unternehmen den Beschluss anfechten und kann Verfassungs­rechte geltend machen. Vor dem FISA geht das nicht.

Und der Wunsch, nicht nur den Zugang zu gewähren, sondern die Schranke gegen die Einschleusung von Programmen zu senken - vielleicht mit einem Soft­ware­update, so nebenbei? - was würde ein ordent­liches Gericht sagen? Das wäre mehr als eine Durch­suchung beim Zeugen. Ziemlich krass, denkt der Besucher der USA, der solche Dinge in Wash­ington aufschnappt. Das ist jedoch die Realität, in der wir leben, und keine Fantasie.

Wer IT-Recht macht oder im IT-Bereich arbeitet, wundert sich ledig­lich, dass NSA-intern der Zugang zu Rechnern so offen war wie Snowden es darlegte. Alles andere ist bekannt. Wie bereits in Dogmatik der amerika­nischen Export­kontrollen? erklärt, gehören Selbst­anzeigen zum Alltag, und was in deren Rahmen geschieht und gefordert wird, über­steigt manchmal die Grenzen des verfassungs­rechtlich Zuläs­sigen. Doch aus Furcht vor schlimmeren Folgen klagen Unter­nehmen nicht, und daher gibt es kaum sie schützende Präzedenz­fälle.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.