Bank muss Auslandsvermögen offenbaren
CK • Washington. Keine Revision ist gegen den Subpoena-Beschluss eines Bundesgerichts in der Vollstreckung eines Urteils zulässig, der eine Bank anweist, das Auslandsvermögen eines Kunden offenzulegen. In Vera v. Republic of Cuba hatte die Bank nur das Inlandsvermögen offenbart und dann beim gerichtlichen Nachhaken wegen des geheim gehaltenen Auslandsvermögens den Beschluss angefochten.
Die Bank ging wegen der Abweisung ihrer Anfechtung in die Revision. Am 8. September 2015 erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City die Revision für unzulässig. Der Beschluss stelle keine abschließende Entscheidung des Bundesgerichts dar. Nur für diese wäre die Revision möglich.
Einen besonderen Umstand in der lesenswerten Entscheidungsbegründung stellt das doppelte Versäumnis des beklagten Staats dar, der sich weder am zugrundeliegenden Prozess noch am Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren beteiligt hatte. Da er noch als Terrorförderstaat gilt, kam er nicht vollständig in den Genuss der Staatsimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act.
Die Bank ging wegen der Abweisung ihrer Anfechtung in die Revision. Am 8. September 2015 erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City die Revision für unzulässig. Der Beschluss stelle keine abschließende Entscheidung des Bundesgerichts dar. Nur für diese wäre die Revision möglich.
Einen besonderen Umstand in der lesenswerten Entscheidungsbegründung stellt das doppelte Versäumnis des beklagten Staats dar, der sich weder am zugrundeliegenden Prozess noch am Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren beteiligt hatte. Da er noch als Terrorförderstaat gilt, kam er nicht vollständig in den Genuss der Staatsimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act.