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Dienstag, den 10. Nov. 2015

Wann beginnt bei Eisregen die Ladenhaftung?  

.   Wie im Lehrbuch prüft das Bundesgericht für Maryland in Linn v. Target Corp. den Ein­tritt der Haf­tung eines Super­markts bei plötz­lichem Eis­regen und dem Fall eines Kunden beim Ver­lassen des Geschäfts nach dem Law of Premises Liability. Verkehrs­sicherungs­pflichten, Kennt­nis und Wissen­müssen spie­len eben­so eine Rolle wie das Mitver­schulden des sorg­losen Kunden.

In einer Fußnote weist die fast span­nend schil­dernde Begrün­dung am 29. Oktober 2015 auf einen beson­deren Umstand hin: Das Recht vieler Sta­aten der USA sieht bei Mitver­schulden eine Haftungs­aufteilung und damit eine Minderung des Schadens­ersatz­anspruches vor. Nach dem anwend­baren Recht des Sta­ates Maryland gilt jedoch für die contri­butory Neg­ligence, dass sie den Anspruch aus­löscht, aaO Fn. 7.

Für ein Mitverschulden sieht das Gericht keinen Anlass, der zur Abweisung der Klage aus Rechtsgründen zwingen würde. Die Beurteilung von Pflichterfüllung, Kenntnis und Fehlververhalten und der zeitlichen Abfolge von Eisregen und Unfall lässt die Tatsachenlage unklar wirken, so dass das Gericht den Fall nicht allein aufgrund der Rechtslage entscheiden darf. Die Geschworenen erhalten den Fall nun zur Beweiswürdigung und Subsumtion.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.