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Freitag, den 29. Mai 2015

Machen 1.265 Dollar pro Stunde korrupt?  

.   In USA v. Apple erfahren wir, dass ein anwalt­licher Stunden­satz von $1.265 allein nicht einen vom Gericht ein­gesetz­ten un­partei­ischen Auf­seher kor­rum­piert. Apple wehrte sich gegen das forsche Vorgehen des Monitor, der seine Arbeit nach sechs Arbeits­tagen aufnahm, obwohl der zugrunde­liegen­de Gerichts­beschluss über seine Ein­setzung als Auf­gabe vor­sieht, den Stand der Apple-Bemü­hungen um eine Ver­meidung kartellwidriger Hand­lungen im EBook-Geschäft nach 90 Tagen zu prü­fen.

Apple wehrte sich zudem gegen die Par­teilich­keit des Aufsehers, der mit den Klägern des zugrun­delie­genden Kar­tellpro­zesses ohne Beisein Apple's sprach und mit die­sen eine Erklä­rung als Anlage zu einem Klä­gerschrift­satz einreichte.

Das Bundesberufungs­gericht des zweiten Be­zirks der USA in New York City legte am 28. Mai 2015 eine bemer­kens­werte Ent­scheidung vor:
  It is certainly remarkable that an arm of the court would litigate on the side of a party in connection with an application to the court he serves. AaO 18.
  Bromwich's submission in conjunction with a litigant's brief was the opposite of best practice for a court-appointed monitor. AaO 19.
Scharfe Kritik übte das Gericht am Aufseher, der seine Rolle miss­verstan­den, aber schon in den ersten zwei Wochen fast $150.000 in Rech­nung ge­stellt hatte. Apple meinte, der Stunden­satz wirke moti­vierend und kor­rumpie­rend; nur die Kläger be­einflus­sen ihn und geneh­migen die Rech­nungen, die Apple jedoch bezahlen müsse. Das Gericht berück­sichtigte zwischen­zeitliche Ände­rungen in der Monitor­praxis und wies den von Apple gegen den Aufseher gerich­teten Antrag ab, ohne jedoch zu versäumen, die Rolle eines Moni­tor lehr­reich zu definieren.

Unparteilichkeit ist ein von ihm zu beach­tendes Grund­prinzip, wenn nicht andere Regeln durch einen Ver­gleich verein­bart sind. Der Stunden­satz spielt nur mit anderen Fak­toren eine Rolle, die der Revi­sion nicht zur Prüfung vorlagen. Auch das Gebot des Aufsehers an Apple, die Teilnahme von Rechtsanwälten an Besprechungen zu unterlassen, irri­tierte das Gericht, doch war auch dieses Thema nicht Gegenstand der Revision.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.