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Mittwoch, den 12. Aug. 2015

Anwaltspost von Haftanstalt vermüllt  

.   Schützen Rechtsstaatlich­keit und Meinungs­frei­heit nach der Bundes­verfassung Post von Anwäl­ten an Häft­linge? Die Gefäng­nisverwal­tung meint nein, lie­fert diese Post nicht an Insas­sen aus und unter­richtet davon weder den Absen­der noch den Empfän­ger, wenn die Mit­teilung nicht per bild­loser Post­karte versandt wird.

In ACLU v. Living­ston County verlor sie am 11. August 2015. Auf ihre Behaup­tung, der Ein­griff in die Ver­fassungs­rechte sei gerecht­fertigt, antwor­tete das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA in Cincin­nati:
[R]ather than bear a rational connection to a legi­timate interest, the policies at issue are arbi­trary, untenable, and unneces­sarily impinge on impor­tant First Amend­ment rights. … ([A] regu­lation cannot be sus­tained where the logi­cal con­nection bet­ween the regu­lation and the asser­ted goal is so remote as to render the po­licy arbi­trary or irratio­nal.). The Jail’s investi­gation into whether an attor­ney repre­sents an inmate is enti­rely incom­plete.
Das Gericht beurteilte die Verwaltungs­praxis, nur Post von Anwäl­ten aus dem eigenen Kreis zuzustellen, als Ermes­sensmiss­brauch. Auch die Post von Orts­fremden ist ebenso wie jene von nicht man­datier­ten Anwäl­ten ist zuzu­stellen, ver­fügte es mit einer 15-seitigen Unter­suchung der ersten und vier­zehnten Verfas­sungszu­sätze.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.