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Sonntag, den 26. Juli 2015

Geschworene vergessen Schadensersatz  

.   Die Geschworenen sind im US-Prozess für die Sub­sumtion ver­antwort­lich. Im Fall Dietz v. Boudin vergaßen sie den Vortrag der Par­teien, dass der Schaden $10000 über­steigt. Sie sprachen dem Opfer dem Grunde nach einen An­spruch zu, doch bestimm­ten sie nichts als Schadens­ersatz. Der Richter dankte ihnen und entließ sie.

Gleich merkte er jedoch, dass das Ver­dikt recht­lich unmög­lich war, weil die Parteien sich auf einen Mindest­betrag geei­nigt hatten. Er rief die Jury zurück, ermit­telte, ob sie zwischen­zeitlich von Dritten beein­flusst war, und trug ihr, weil dies nicht zutraf, auf, die Wür­digung nach einer Beleh­rung fortzu­setzen. Sie bestimmte nun einen Schadensersatz von $15000, den der Richter im Urteil fest­­setzte.

Dagegegen richtete sich die Revision, die das Bundes­berufungs­gericht des neun­ten Be­zirks der USA in San Fran­cisco am 24. Juli 2015 beur­teilte. Die Frage, ob die Geschwo­renen nach der Been­digung ihrer Wür­digung, Deliberations, zur Weiter­prüfung aufge­fordert werden darf, bejahte das Gericht als Aus­nahme von der Regel. Das Inte­rim war minimal, und nie­mand hatte die Geschwo­renen beein­flusst. Für den Leser sind die grund­sätzli­chen Erör­terungen der Rolle der Geschwo­renen und die Aufgaben­teilung mit dem Richter im Zivil­prozess lesens­wert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.