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Sonntag, den 25. Okt. 2015

Werben mit Indianermarke: Verletzung versichert?  

.   Eine Bekleidungs­kette erwarb Deckungs­schutz für Schutz­rechts­verlet­zungen und wurde dann von einem Indianer­stamm wegen der Verwen­dung des Stammes­namens mit ihren Waren verklagt. Weil das Bundes­gericht in Hanover Insurance Co. v. Urban Outfitters Inc. den Versi­cherungs­deckungs­schutz ver­neinte, folgte am 23. Okto­ber 2015 eine lehr­reiche Re­visions­begrün­dung.

Ein anderes Gericht hatte zwischen­zeit­lich be­reits die per Wider­klage bean­tragte Löschung für die einge­tragene Stammes­marke Navajo abge­wiesen. Die Abwei­sung der Deckungs­schutz­klage erfolgte, weil die Wer­bung schon 16 Monate vor dem Policen­erwerb angelaufen war. Die Revision prüfte, wie die Police, die personal and advertising Injury abdeckt, bei fort­laufen­den Verlet­zungs­hand­lungen nach dem Ab­schluss des Ver­sicherungs­vertrags wirkt.

Da die Revision keine Präzedenz­entschei­dungen zum strittigen Thema der prior Publication vor Vertrags­schluss fand, musste sie die Rechts­lage ausführ­lich erörtern. Zunächst ist der Vertrags­text anzuwenden und bei Aus­legungs­bedarf frei­zügig, liberally, nach aner­kannter Praxis gegen den Versi­cherer anzuwen­den. Die Beweis­last für die Anwend­bar­keit des Deckungs­ausschlus­ses liege beim Versi­cherer.

Den Verletzungs­eintritt stell­te das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia anhand der Stammes­klage fest - lange vor Ein­tritt der Police. Nach der Eör­terung der first Publication- und fresh Wrong-Grund­sätze bestä­tigte es die Abwei­sung, auch wenn die Verletzungshandlung nach dem Erwerb der Police fortlief.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.