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Dienstag, den 02. Sept. 2014

Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten  

.   Der Leser kann kaum ahnen, warum die hier vorgestellten Entscheidungen meist von den Bundesgerichten der ersten bis zur Supreme Court-Instanz stammen. Wenn wir in den Berichten vom Recht bestimmter Staaten sowie sonstiger Rechtskreise der USA sprechen, muss es dort doch wohl Gerichte geben?! Das etwas unübersichtliche Bild sieht so aus:

Jeder Staat der USA besitzt seine eigene Gerichtsbarkeit. In jedem ist sie anders, wie das Recht auch, denn als sich die Kolonien zu einem Bunde zusammenschlossen, bestanden sie auf der Kontrolle allen Rechts, das nicht ausdrücklich der Bundeskompetenz zugeschlagen wurde. Deshalb kümmern sie sich autonom um ihr Vertragsrecht, Sachenrecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Prozessrecht und vielerlei mehr. Ihre Gerichte haben meist zwei oder drei Instanzen. In New York heißt die erste Instanz Supreme Court, in anderen Staaten ist diese Bezeichnung meist dem höchsten Gericht vorbehalten. Ihre Entscheidungen haben staatsweite Bedeutung.

Damit diese einzelstaatlichen Gerichte nicht den Handel zwischen den Kolonien und Staaten behinderten oder durch die Bevorzugung Einheimischer aus dem Gleichgewicht warfen, führte die Bundesverfassung eine parallele Bundesgerichtsbarkeit ein. Wenn Parteien aus verschiedenen Staaten streiten, können sie deshalb auch das Bundesgericht erster Instanz anrufen, den United States District Court vor Ort. Der ist auch generell für Ansprüche aus Bundesrecht zuständig, beispielsweise aus Urheberrecht, selbst wenn die Parteien im selben Staat wohnen.

Die im German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch ausgewerteten Entscheidungen stammen in der Regel aus den Bundesgerichten, weil sie im Durchschnitt mit besseren Richtern besetzt sind. Oft haben diese Entscheidungen auch revisionsbezirks- oder landesweite Bedeutung. Bei c.star.us sammeln wir täglich ihre Entscheidungen, und dort erklären wir auch die Bezirksaufteilung der Obergerichte des Bundes. Ihr Prozessablauf ist in Der US-Prozess auf 14 Seiten zusammengefasst.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.