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Mittwoch, den 22. Juli 2015

Kein Schuldnerschutz für Gasdiebe  

.   Die meisten ameri­kanischen Kanzleien mögen kein In­kasso, seit ein gegen Ma­fiosi gerich­tetes Bundes­gesetz von Gerich­ten als auch auf An­wälte anwend­bar ausge­legt wurde. Doch das Urteil vom 21. Juli 2015 in Beauvoirs v. Israel kann ihnen Mut machen: Zumin­dest Diebe ge­nießen nicht den Schutz des Fair Debt Collection Practices Act, 15 USC §1692–1692p. Die komp­lexen Schuld­nerschutz­vorkeh­rungen gelten nicht.

Der in einer Sammelklage verklagte Rechts­anwalt machte gegen Gas­diebe For­derun­gen eines Gas­versor­gers wegen entwen­deten Gases geltend. Da er die FDCPA-Vor­schriften in seinen For­derungs­schreiben nicht berück­sich­tigt hatte, verklag­ten ihn die Kläger im Namen aller Gleich­betrof­fenen auf Schadens­ersatz. Das Urteil klärt nicht, ob der Gas­dieb­stahl bewiesen ist.

Das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City klärt jedoch lesens­wert, welche Schuld dem Gesetz unter­fällt. Geschütz­te Schul­den sind solche aus einer ein­vernehm­lichen Trans­aktion wie einem Vertrag. Schul­den als Ersatz für Schä­den aus uner­laubter Hand­lung wie einem Unfall oder Dieb­stahl fallen nicht unter den FDCPA:
We hold that money owed as a result of theft is not an obli­gation or alleged obli­gation of a consumer to pay money arising out of a trans­action and, therefore, does not constitute a debt for pur­poses of the FDCPA.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.