Die Antwort lieferte das Bundesgericht der US-Hauptstadt am 4. Juni 2015 im Fall Freedom Watch Inc. v. Organization of Petroleum Exporting Countries mit einer elfseitigen Begründung. OPEC hat den Sitz in Wien, und ohne Zustellung nimmt das Gericht den Prozess nicht auf, hatte schon das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks entschieden. Wieder in der ersten Instanz angelangt, beantragte der Kläger die Zustellung an die US-Kanzlei statt, wie nach österreichischem Recht erforderlich, den Außenminister in Wien. Nach Rule 4 der Federal Rules of Civil Procedure muss die Zustellung im Ausland in einer Weise erfolgen, die mit Rechtsstaatlichkeit vereinbar ist und die Störung einer ausländischen Rechtsordnung so weit wie möglich vermeidet.
Das Gericht legt seiner Entscheidung eine gründliche Auseinandersetzung mit dem Präzedenzfallrecht zugrunde, das der Kläger zitiert, und weist seine Argumente lehrreich zurück. Das ausländische Recht würde nach seiner Auffassung erheblich gestört. Soweit das Gericht der Auffassung des Klägers folgen soll, dass es selbständig einen Zustellungsweg außerhalb Österreichs formulieren darf, sieht sich das Gericht an die Regel gebunden, dass die Zustellung in den USA US-Regeln unterliegt und die eingeräumte Gestaltungsfreiheit nur für die Zustellung im sonstigen Ausland gilt.
Zudem greifen bei OPEC zusätzliche Einschränkungen, weil es sich um eine Organisation nach einem internationalen Vertrag handelt. Abschließend erörterte das Gericht auch noch die seltenen Fälle, in denen eine Zustellung an den amerikanischen Rechtsanwalt ausländischer Beklagter zugelassen wurde.