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Mittwoch, den 15. Juli 2015

Vehemente Abwehr des ausländischen Schiedsspruchs  

.   Mehr Chancen hatte ein US-Unternehmen kaum, um einen Schieds­spruch aus dem Ausland abzu­wehren. Der Fall AVR Communi­cations, Ltd. v. Ame­rican Hea­ring Sys­tems, Inc., illust­riert das Recht auf Aner­kennung und Voll­streckung eines Schieds­spruchs nach der New York Convention gegen einen wider­spenstigen Schuld­ner.

Die US-Firma war einen Vertrag mit einer Firma aus Israel einge­gangen, der eine Schieds­klausel und die Wahl des Rechts von Isreal ent­hält. Als ein Streit aus­brach und das Schieds­verfahren in Isreal bean­tragt war, bekämpfte die US-Firma einen Teil der Ansprüche als nicht der Schieds­klausel unte­rworfen durch alle isrea­lischen Gerichts­instanzen und verlor jeweils.

Der Schiedsspruch fiel gegen die US-Firma, und sie wand­te sich dann vor dem ameri­kanischen Gericht gegen die Anstren­gungen der Siegerin, ihn in den USA aner­kennen zu lassen. Sie behaup­tete, die nach ihrer Ansicht von der Schieds­klausel ausgeklam­merten An­sprüche seien nicht vom Schrift­former­fordernis der Über­einkunft gedeckt.

Am 14. Juli 2015 entschied jedoch das Bundesberufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis, dass gerade diese Frage bereits in Israel ab­schließend geklärt wurde. Die präk­lu­dieren­de Rechts­kraft des dor­tigen Verfah­rens wirkt auch im amerika­nischen Gericht, erklärte es nach dem Präze­denzfall Black Clawson Co. v. Kroenert Corp., 245 F.3d 759, 763 (8th Cir. 2001). Alle erfor­derli­chen Merk­male der Rechts­kraft lägen vor: A foreign judgment is recognized, enforced, and given preclusive effect by a court of this country if the court finds five factors to be present. Die US-Firma kann sich noch an den Supreme Court in Washington wenden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.