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Dienstag, den 29. Sept. 2015

Staat bekämpft Patent-Trolls  

.   Ein Patent­verwertungs­troll, der seine Patente nicht prak­tiziert, wandte sich über haftungs­beschrän­kende Brief­kasten­firmen an zahl­reiche Unter­nehmen mit der Behaup­tung, ihre Büro­geräte nutz­ten sein Patent zum Versand gescannter Doku­mente und for­derte eine Lizenz­gebühr von $1000.

Der progressive Staat Vermont wandte sich mit seinem Ver­braucher­schutzamt gegen dieses Vor­gehen, das es als miss­bräuch­lich bezeich­nete. Selbst einem Staat wird das nicht leicht gemacht. Weil Patent­recht Bundes­recht ist, hoffte die Gesell­schaft auf bessere Behand­lung im Bundesgericht und ging zweimal nach diesem abge­schlagenen Wunsch in die Be­rufung.

Am 28. September 2015 verkün­dete das landes­weit für Patent­streite zustän­dige Bundes­berufungs­gericht des Bundes­bezirks in Wash­ington, DC, neben dem Weißen Haus die neu­este Ent­scheidung im Fall State of Vermont v. MPHJ Technology Investments LLC. Der Staat darf seinen Verbots­antrag gegen den Patent Troll nach einzel­staatlichem Ver­braucher­schutz­recht vor dem Staats­gericht weiter ver­folgen.


Dienstag, den 29. Sept. 2015

Am Ende des Supreme Court-Amtsjahrs  

.   Mit der Red Mass beginnt in einer Woche das neue Amts­jahr des Obersten Bundes­gerichts­hofs der Ver­einig­ten Sta­aten, dem Supreme Court, in Wash­ington. Diese Messe in der St. Matthews Kathedrale ist seit 63 Jahren Tradition.

Liberale Beschlüsse präg­ten das ablau­fende Amts­jahr 2014-2015 und enttäusch­ten vor allem rechte Repub­likaner. Die Liste der Ent­scheidun­gen ist bei Decisions Today abrufbar. Dort findet der Leser nicht nur die Entschei­dungen, die zum Supreme Court gehen können, sondern auch den Sitz der 13 Bundes­berufungs­gerichte der USA und die in ihren Bezirk fallenden Staaten und anderen Rechtskreise.

Neben dem Supreme Court des Bundes haben auch die anderen 56 Rechts­kreise der USA ihr eigenes Ober­gericht, das der eigenen Gerichts­bar­keit vorsteht, siehe Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten. Die Nomen­klatur weicht viel­fach vom Standard­begriff ab. Bei­spiels­weise steht Supreme Court im Staat New York für Unter­gerichte. In Wash­ington, DC, ist der Court of Appeals das Ober­gericht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.