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Samstag, den 07. März 2015

Ziel erreicht: Prozess aus USA verwiesen  

.   Das vorrangige Ziel des amerikanischen Anwalts eines auslän­dischen Unter­nehmens sollte es sein, den in den USA gegen den Mandanten ange­strengten Prozess aus den USA zur Verwei­sung ins Ausland zu bringen. Beispiels­weise sind deutsche Prozesse sehr viel billiger, das deutsche Recht bietet mehr Vorher­sehbarkeit, eine unternehmens­feindliche Jury gibt es nicht und manche Sach­verhalte im deutschen Kontext enthalten im US-Gericht unnötigen Sprach-, Wirtschafts­kultur- und Über­setzungs­streitstoff, der im deutschen Gericht keine Rolle spielt. Selbst eine Abwei­sung muss nicht das vorrangige Ziel sein - auch wenn der Antrag gleich mit der Erwi­derung gestellt wird -, weil sie Jahre dauern kann und meist erst nach dem extrem kost­spieligen Ausforschungs­beweis­verfahren Discovery erfolgt.

Der Fall Midamines SPRL Ltd. v. KBC Bank NV illustriert das richtige Ergebnis, auch wenn der Verweisungs­antrag letztlich erst im Revisions­gericht erfolg­reich war. Am 4. März 2015 entschied in New York City der United States of Appeals for the Second Circuit trotz beste­hender Zustän­digkeit amerika­nischer Gerichte für eine Verweisung nach dem Forum non conveniens-Grundsatz. In seiner Begründung erörterte es auch lesenswert die Grundsätze über die Durchsetzung einer Gerichts­stands­klausel durch eine Vertrags­partei und eine mit dieser verbundenen Nicht­vertrags­partei.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.