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Freitag, den 10. Febr. 2017

Copyright: Softwaredownload und Outputvertrieb  

.   Schützt das Urheberrecht Programmierer beim Download ihrer Programme oder geknackter Kopien? Schützt es auch, wenn das Programm im Ausland genutzt und seine Ergebnisse importiert und vertrieben werden? Der am 9. Februar 2017 entschiedene Fall Design Data Corp. v. Unigate En­ter­pri­se Inc. betrifft CAD-Software.

Das Bundesgericht wies beide Ansprüche als unschlüssig ab, doch das Bun­des­be­ru­fungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco ent­deck­te, dass eine Tatsachenfrage strittig blieb und über die Schlüssigkeits­prü­fung hinaus zu prüfen ist. Der Anbieter erklärte, dass er keine Probe­ver­si­on aus­gebe, die ge­knackt wer­den kön­ne.

Die Beklagte behauptete hingegen, eine legale Probeversion gefunden zu ha­ben. Das Untergericht dürfe sich nicht auf die Erklärung der Beklagten ver­las­sen, son­dern prüfen. Die Revision deutet auf eine Haftung für eine Ver­let­zung hin und reicht den Fall ans Untergericht zurück. Es bestä­tigt die Klä­ge­rin auch in der An­nah­me, dass Einfuhr und Vertrieb von mit ihrem Pro­gramm ge­fer­tig­ten CAD-Plä­nen eine Verletzung bedeuten kann.

Es folgt jedoch dem Untergericht, dass der Anspruch abzuweisen ist, weil die Klä­ge­rin unzureichend bewies, dass die CAD-Plä­ne inhaltlich wesentliche Ele­men­te des urheberrechtlich geschützten Programmes spiegeln. Die Be­schluss­be­grün­dung ist besonders lesenswert, wenn eine Firma im Ausland illegal ein Programm benutzt und die wertvollen Ergebnisse auf Geheiß eines in­län­di­schen Auf­trag­ge­bers mit dem Programm produziert, der sie dann im­por­tiert und als Dienst­leis­ter verkauft.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.