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Mittwoch, den 01. März 2017

Kranker Arbeitnehmer ohne Daten- und Informations­schutz  

MA - Washington.   Ein Arbeitnehmer geht gegen eine feindselige Arbeits­um­ge­bung und Mobbing durch seinen Arbeitgeber vor und beruft sich da­bei auf einen Ver­stoß gegen den Americans with Disabilities Act. Nachdem der Arbeit­neh­mer mit einem neuen Aufgabenfeld überfordert war und dies mehreren Vor­gesetzten meldete, wurden seine Beschwerden als weinerlich abgetan und ig­no­riert. Der Arbeitnehmer beantragte Leistungen der Krankenversicherung we­gen Ar­beits­un­fähigkeit, weil er unter berufsbedingtem Stress und Angst­zu­stän­den litt und ihm die Re­duzierung eines ärztlich verordneten Schmerz­me­di­ka­ments zu schaf­fen machte.

Dies veranlasste die Krankenversicherung im Fall Williams v. FedEx, eine Abhängigkeit von che­mi­schen Substanzen in die Akte des Arbeitnehmers auf­zu­neh­men und den Arbeitgeber davon zu unterrichten. Trotz einer Klar­stel­lung des Arbeitnehmers, dass er nicht unter einer Drogen­abhängig­keit leide, son­dern ver­ordnete Medikamente einnehme, verlangte der Arbeitgeber, dass er auf che­mi­sche Substanzen untersucht werde, bevor er die Arbeit wieder aufnehmen kön­ne und außerdem an einem fünf­jäh­rigen Drogen­kontroll­programm teil­neh­men müs­se.

Daraufhin klagte der Arbeitnehmer wegen Dis­kri­minierung nach dem Ame­ri­cans with Disabilities Act. Der Kläger muss schlüssig darlegen, dass ein Fall der Diskriminierung wegen einer Einschränkung gemäß der Definition des Ge­set­zes be­steht. Sodann verschiebt sich die Beweislast und der Beklagte muss er­heb­lich vor­tra­gen, dass sein Verhalten legitime, nicht-diskriminierende Gründe hat­te. Kann er das, so muss der Kläger beweisen, dass die Gründe nicht nur vor­ge­scho­ben wurden.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver wies die Entscheidung des Untergerichts am 24. Februar 2017 in Teilen zurück. So könne ein Arbeitgeber nicht verlangen, dass sein Arbeitnehmer die Ein­nah­me ärztlich verschriebener Medikamente offenlege und deswegen benachteiligt werde. Ein Arbeitgeber darf nach dem Americans with Disabilities Act nur dann Unter­su­chun­gen anordnen oder Nach­for­schun­gen vor­nehmen, wenn die Me­di­kation eines Arbeit­neh­mers auf dessen Tätigkeit Einfluss nimmt oder durch­gän­gig un­ter­nehmerisch notwendig erscheint. Ein fünfjähriges Drogen­kontroll­programm fällt jedoch nicht unter eine solche medizinische Untersuchung nach 42 USC §12112(d)(4)(A). Das Untergericht hatte dies nicht hinreichend gewürdigt.

Das Berufungsgericht stellt auf kurzen 28 Seiten klar, dass eine all­ge­mei­ne Be­lästigung oder Schikanierung für eine Klage wegen Diskriminierung nicht aus­reichen. Der Kläger muss seiner Beweislast genügen und nach­wei­sen, dass er auf­grund seiner physischen oder psychischen Be­ein­träch­ti­gung eine Schlech­ter­stel­lung erfahren hat. Auch der Nach­weis der Kau­sali­tät zwischen der Be­ein­träch­tigung und den dis­kri­minie­ren­den Hand­lun­gen muss dem Klä­ger ge­lin­gen, um einen Anspruch gel­tend machen zu können. Der Beschluss ver­deut­licht, wie schwer es für ameri­ka­ni­sche Arbeitnehmer sein kann, ihre ver­trau­li­chen per­so­nen­be­zo­genen In­for­ma­tionen zu schützen und ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber zu verteidigen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.