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Freitag, den 18. Aug. 2017

Patent oder Naturgesetz?  

SFe - Washington.   Ein Naturgesetz darf niemand mit dem Monopol eines Pa­tents belegen. Jeder soll auf seine Entdeckung ohne Kosten zugreifen können. Am 15. August 2017 befasste sich das Bundesberufungsgericht des Bundes­be­zirks in Washington, DC, mit der Frage, wann einem Patent ein patent­un­taug­li­cher Inhalt zugrunde liegt.

In Visual Memory LLC v. NVIDIA Corporation machte die Klägerin eine Ver­letzung ihres Patents Nr. 5.953.740 geltend. Auf Antrag der Beklagten wies das erst­instanzliche Gericht die Klage mangels Schlüssigkeit gemäß Rule 12(b)(6) der bundesrechtlichen Zivilprozessordnung, Federal Rules of Civil Procedure, ab. Es war der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin würden sich lediglich auf ein abstraktes Konzept zur Datenspeicherung beziehen und dass das Patent kein innovatives Konzept beinhalte, da es sich um konventionelle Rech­ner­kom­ponenten handele. Das Patent habe demnach keinen Inhalt, der un­ter den Schutz des Patentrechts fallen könne.

Das Bundesberufungsberufungsgericht beim Weißen Haus war anderer Mei­nung, hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zum weiteren Verfahren an das Ausgangsgericht zurück. Nach 35 USC §101 fällt any new and useful pro­cess, machine, manufacture, or composition of matter, or any new and useful im­prove­ment thereof in den Schutzbereich des Patentrechts.

Um zu verhindern, dass der Zweck des Patentrechts durch diesen weitgefassten Schutzbereich konterkariert wird, hat der Supreme Court in ständiger Recht­spre­chung Naturgesetze, natürliche Phänomene und abstrakte Konzepte da­von aus­ge­nommen, da sie die Grundlage der Wissenschaft und der tech­no­lo­gi­schen Ent­wicklung bilden, siehe Association for Molecular Pathology v. Myriad Ge­ne­tics Inc., 133 S. Ct. 2107, 2116 (2013).

Die Prüfung der Patenttauglichkeit von geltend gemachten Ansprüchen erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird von den Gerichten verlangt festzulegen, ob der be­hauptete Anspruch auf ein patentuntaugliches Konzept gerichtet ist. Wird dies be­jaht, muss im zweiten Schritt geprüft werden, ob die einzelnen Be­stand­tei­le des Anspruches ein innovatives Konzept beinhalten, welches dazu führt, dass die Na­tur des An­spruchs in eine patenttaugliche umgewandelt wird.

Bereits im Rahmen der ersten Prüfungsebene legte das Bundesberufungsgericht dar, dass das Patent der Klägerin nicht lediglich auf ein abstraktes Konzept ka­te­go­rischer Datenspeicherung abzielt, sondern es ein innovatives ver­bessertes Rech­ner­spei­chersystem beinhalte, wodurch die Funktionalität des Computers an sich gesteigert würde. Herkömmliche Speichersysteme sind für einen spe­zi­fi­schen Prozessortyp konzipiert und nur mit diesem kompatibel, da die Kom­pa­ti­bilität mit mehreren verschiedenen Pro­zes­so­ren teuer ist und zu einer ver­rin­ger­ten Leistungsfähigkeit des Speichersystems führt. Das von der Klägerin pa­ten­tier­te Spei­chersystem hingegen soll diese Defizite durch programmierbare Be­triebs­eigenschaften überwinden, sodass es auf mehrere verschiedene Pro­zes­so­ren zugeschnitten werden könne, ohne dass eine Leistungsminderung wie bei den her­kömmlichen Speichersystemen erfolge. Dies stelle aus Sicht des Ge­richts einen wesentlichen Vorteil dar. Dass die Erfindung Komponenten eines ab­strak­ten Kon­zepts beinhalte, sei dabei unschädlich. Dies allein führe noch nicht zu einer Patentuntauglichkeit.

Da das Bundesgericht schon im ersten Prüfungsschritt den Inhalt des Patents nicht unter die vom Supreme Court eingeführten Einschränkungen des Schutz­bereich des 35 USC §101 einordnete, konnte der zweite Prüfungsschritt un­ter­bleiben.

Die Revision wies ausdrücklich darauf hin, dass sie lediglich geprüft habe, ob der Inhalt des Patents der Klägerin unter den Schutzbereich des 35 USC §101 fal­le. In­wie­fern sich 35 USC §§ 102, 103, 112 auf die durch das Patent geltend ge­mach­ten An­sprüche auswirken, muss das erstinstanzliche Gericht im weiteren Ver­fah­ren prüfen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.