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Sonntag, den 30. Juli 2017

Was man ins Internet stellt ist nicht geheim  

.   Ein gut gehütetes Geheimnis kann viel wert sein. Seine Sa­tel­litentechnik verkauft ein Mandant des Verfassers daher seit Jahrzehnten nicht mit Patent-, sondern sorgfältig verwaltetem Trade Secret-Schutz, der nie ausläuft, bis er sein Geheimnis verrät. In Atlanta prüfte die Revision in Earth­Cam Inc. v. OxBlue Corp., ob der Schutz auch gegen Webscraping und bei Über­lassung von Serverzugangsrechten gilt, wenn Daten unerwartet an Dritte gelangen.

Der Trade Secret-Schutz kann durch ein Confidentiality Agreement, ein Non-Dis­clo­su­re Agreement oder durch Vertragsklauseln, beispielsweise Webseiten­nut­zungs­bedingungen, auf Kunden und Besucher erstreckt werden. Der kla­gen­de Webdienstleister beklagte, dass die Beklagte Daten von seiner Webseite durch Scraping kopiert hatte. Zudem hätten Screenshots seiner Software nicht von einem Kundenkonto an die Be­klag­te gelangen dürfen, als der Kun­de die Be­klag­te zur Fehlerbeseitigung auf dem Server mithilfe seiner Zugangsdaten und IP-Anschrift engagierte.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA entschied gegen die Klä­gerin mit einer ausführlichen Begründung. Ein Geschäftsgeheimnis er- und be­hält seinen Wert durch die strenge Geheimhaltung. Sie fehlt, wenn der Eigen­tü­mer die gern geheim behaltenen Daten im Internet veröffentlicht. Scra­ping ver­öf­fentlichter Seiten verletzt kein Geschäftsgeheimnis.

Eine Haftung nach dem Computer Fraud and Abuse Act in 18 USC §1030 ist aus­geschlossen, weil der Kunde nicht vertraglich verpflichtet war, seine Server- und Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und die Beklagte von einem be­haup­te­ten Verbot nichts ahnen konnte. Die Daten selbst durfte der Kunde veröf­fent­li­chen, und eine rechtswidrige Überwindung von Zugangs­me­cha­nis­men sei nicht erkennbar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.