• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 19. Nov. 2017

Marken im Titel von Musik- und Unterhaltungsfirmen  

FBe - Washington   Ein Musiklabel sah sein Markenrecht durch eine gleich­na­mi­ge TV-Serie verletzt, in deren Mittelpunkt ein fiktionales Musiklabel steht. Die TV-Produktion verkauft zudem Soundtracks, die zum selben Genre wie die Al­ben des echten Labels zählen. Hierfür und für weitere Merchandiseartikel nutzt sie den streitgegenständlichen Markennamen.

In seiner Entscheidung Twentieth Century Fox Television v. Empire Distribution, Inc. vom 16. November 2017 musste sich das Bundesberufungsgericht des Neun­ten Be­zirks der USA in San Francisco daher mit dem markenrechtlichen Schutz eines Namens auseinandersetzen. Eine Markenverletzung nach dem Lanham Act kommt bei Kunstwerken, expressive Works, nur in Betracht, wenn der Titel keine künstlerische Bedeutung für das zugrundeliegende Werk hat bzw. wenn er im Hinblick auf die Quelle oder den Inhalt irreführend ist: unless the title has no artistic relevance to the underlying work whatsoever, or, if it has so­me artistic relevance, unless the title explicitly misleads as to the source or the content of the work.

Nach diesem Maßstab ist die Nutzung des Namens zulässig. Empire bezieht sich nach der Revision auf den Schauplatz der Serie, den Empire State New York sowie auf das titelgebende Label Empire Enterprises, das als Unternehmen der Musik- und Unterhaltungsindustrie selbst ein Geschäftsimperium, Empire, dar­stellt - ein künstlerischer Bezug liegt somit vor. Hierdurch werden die Ver­brau­cher auch nicht gezielt getäuscht, weil an keiner Stelle auf das reale Musik­la­bel Bezug genommen wird.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.