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Mittwoch, den 18. Okt. 2017

Notfallwarnung in nur einer Sprache: VO-Anfechtung  

.   Die Gewaltentrennung in der Demokratie illustriert bei­spiel­haft die Revision in Multicultural Media v. FCC, nachdem die Legislative ein Gesetz über die Verpflichtung von Sendern erließ, nach Maßgabe einer Ver­ord­nung der Exekutive Notfallwarnungen auszustrahlen, worauf Inter­es­sen­ver­treter die Judikative anriefen, um die erlassene VO wegen mangelnder Pflicht zur Warnung in allen Sprachen statt nur auf Englisch anzufechten.

Inhaltlich greift die Klage das Netzamt auf zwei verwaltungsrechtlichen Grund­la­gen an: Die VO verletze das Gesetz des Kongresses, und die Federal Commu­ni­ca­ti­ons Commission habe das ihr eingeräumte Ermessen so missbraucht, also arbitrarily and capriciously, dass die VO nichtig sei.

Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks urteilte in beiden Punk­ten gegen die Kläger. Der Kongress habe zwar von der Warnung aller gesprochen, aber Sprachen ausdrücklich nicht erwähnt, während er sie sonst nennt, wenn er auch ein Sprachkriterium regelt. Das Amt dürfe nichts Neues ins Gesetz hi­nein­le­sen, wenn es klar ist. Andererseits hatte der Kongress kein Sprachgebot oder -verbot vorgesehen, sodass das Amt ein Ermessen besaß.

In der Ausübung der Discretion musste sich die FCC angemessen informieren, um dann angemessen zu regeln, erklärte das Gericht am 17. Oktober 2017. Nach verwaltungsverfahrensgerechter Verkündung eines VO-Entwurfs an die Öf­fent­lich­keit prüfte und erörterte das Amt die vielen Eingaben diverser Interessen und erließ endlich eine VO-Fassung nach angemessener Ermessensausübung im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe, begründet das Gericht ausführlich.

Weder das Amt noch das Gericht dürften im Rahmen der demokratischen Ge­wal­ten­teilung das Gesetz um eine weitere Pflicht ausdehnen. Die Kläger dürfen sich an die Legislative wenden, wenn sie mehr wollen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.