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Dienstag, den 10. Jan. 2017

Versicherung verweigert $400.000 Prozesskosten  

.   Einen Urheberrechtsprozess wegen unerlaubten Software­ver­triebs wehr­te die Klä­ge­rin in Em­broid­me.com Inc. v. Tra­ve­lers Pro­per­ty Ca­su­al­ty Co. mit ihrem eige­nen An­walt selbst ab, ohne den Scha­dens­fall ihrem Ver­si­che­rer zu melden. Erst als ihre Pro­zess­kos­ten $400.000 er­reich­ten, mel­de­te sie ihn ihm. Der Ver­si­che­rer lehn­te die Er­stat­tung der Kos­ten ab, wäh­rend er den Scha­dens­fall als von der Po­li­ce ge­deckt an­er­kann­te und die Wei­ter­ver­tei­di­gungs­kos­ten zu­sag­te. Die Klä­ge­rin ver­klag­te den Ver­si­che­rer auf Er­stat­tung der Selbst­ver­tei­di­gungskos­ten.

Die Revisionsentscheidung des Bundesberu­fungs­ge­richts im elften Be­zirk der USA in At­lan­ta führt am 9. Januar 2017 le­sens­wert in die Ver­tei­di­gungs- und Mit­wir­kungs­pflich­ten von Ver­si­che­rer und Ver­si­che­rungs­neh­mer ein. Im Er­geb­nis ver­liert die Ver­si­cher­te, weil sie ihre ver­trag­li­che Mit­wir­kungs­pflicht durch Scha­dens­mel­dung vor der Man­da­tie­rung ihres An­walts nicht er­füll­te und eine Er­stat­tungs­pflicht bei nach­träg­li­cher Mel­dung ver­trag­lich nicht be­steht. Dies gilt auch, wenn Ver­si­che­rungs­po­li­cen grund­sätz­lich zu­guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers aus­zu­le­gen sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.