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Mittwoch, den 17. Mai 2017

Schutz anwaltlicher Vermerke im Prozess  

.   Rechtsanwälte produzieren viel Papier für Mandanten. Pa­pier ist ge­dul­dig und kann im amerikanischen Prozess von der Ge­gen­sei­te an­ge­fordert werden. Aber auch im Discovery-Beweisausforschungsverfahren gel­ten Schran­ken, und eine besteht im Attorney-Client Privilege, einer Art Anwa­lts­ge­heim­nis in der Kontrolle der Mandanten. In Banneker Ventures LLC v. Gra­ham erörterte das Bundesgericht der Hauptstadt lehrreich das Geheimnis, den Ver­zicht dar­auf und die Fairness in der Verweigerung der Herausgabe an eine geg­ne­rische Prozesspartei in der Discovery.

Eine Kanzlei vernahm 51 Zeugen und erstell­te Berichte für ihre Mandantschaft. Der Mandant ver­wand­te die Vermerke auszugsweise in einem Prozess. Der Geg­ner ver­langte die im Discovery-Verfahren übliche Einsicht in die ge­sam­ten Ver­neh­mungs­berichte. Diese wurde verweigert. Der Beweisforderer kann sich dann zur Durchsetzung mit einer Motion to compel an das Gericht wen­den, und die­ses ent­schied den Disput zwi­schen den Parteien.

Da die Partei im Besitz der Vermerke diese auszugsweise im Prozess ein­ge­setzt hatte, folgerte das Gericht, dass einerseits das Attorney-Client Privilege für das Attorney Work Product greift, andererseits teilweise auf das Ge­heim­hal­tungs­recht be­reits verzichtet wur­de und Fairness die Chancengleichheit bei­der Pro­zess­par­tei­en im Hin­blick auf die Informationen in den Vermerken ge­bie­tet. Der Uni­ted Sta­tes District Court for the District of Columbia ent­schied am 16. Mai 2017 daher teilweise gegen den Schutz und ordnete die Herausgabe von Ver­mer­ken an die Gegenseite an.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.