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Samstag, den 30. Sept. 2017

USA-Recht für Jedermann Kapitel 5 Teil 4  

Schutz vor Hexenverfolgung und für Handelsreisende
.   Weil jedes Kaff in den Kolonien ein anderes Verständnis von Freiheit, insbesondere Religionsfreiheit, besaß und, wie wir wissen, Frauen als Hexen verfolgten und Handelsreisenden ihre Rechte im nächsten xenophoben Dorf, Kreis oder Staat verweigerten, sah die dem Bund nur wenig Kompetenzen zugestehende neue Bundesverfassung zwei Besonderheiten vor. Sie wirken aus der Sicht des Auslands fremd oder übertrieben.

Erstens sollte jeder jede Meinung mit bundesweiter Meinungsfreiheitsgarantie äußern dürfen. Das gilt für Frauen, Religionsgemeinschaften und Presse glei­cher­maßen. Kein Staat darf sich in Religionsfragen einmischen. Frauen dür­fen nicht wegen ihrer Ansichten oder ihres Aussehens als Hexen verfolgt wer­den. Der erste Verfassungszusatz geht so weit, dass sich Politiker extreme Un­ter­stel­lun­gen gefallen lassen müssen und die Presse wegen einer Dif­fa­mie­rung nur haf­tet, wenn sie böswillig Falsches behauptet. Ein Verbot menschenverach­ten­der Sym­bole oder Schriften ist deshalb kaum denkbar. Nur die gewerbliche Rede un­ter­liegt Be­schränkungen: Dem Handelsreisenden darf das Dorf verbieten, um Mit­ter­nacht seine Waren mit dem Megaphon anzupreisen.

Zweitens schuf die Verfas­sung eine zu­sätz­li­che Ge­richts­bar­keit, die dem gan­zen Land über­ge­stülpt wur­de. Je­der Staat be­hielt seine eige­nen Ge­rich­te mit meh­re­ren Zü­gen, in de­ren Auf­bau sich der Bund nicht ein­mi­schen darf. Ne­ben die­se ein­zel­staat­li­chen Ge­rich­te stell­te der Bund sei­ne fe­de­ral Courts mit er­ster bis drit­ter In­stanz.

Sowohl die Hexe als auch der Handelsreisende dür­fen sich an die­se Ge­richte wen­den, wenn sie dem ein­zel­staat­li­chen Ge­richt nicht trau­en. Die He­xe be­ruft sich auf die sach­li­che Zu­stän­dig­keit, sub­ject-mat­ter Ju­ris­dic­ti­on, der Bun­des­ge­rich­te direkt aus der Bundesverfassung: Ihr Anspruch auf Schutz folgt aus dem First Amend­ment und bedeutet eine federal Question. Auch die Be­ru­fung auf equal Pro­tection oder due Process wären federal Questions, die die Ge­richts­zu­stän­digkeit der Bundesgerichte begründen.

Diese Woche half ein Bundesdatenschutzgesetz, der Data Privacy Protection Act, einer schönen Polizistin, deren digitale Führerscheinakte von anderen Be­am­ten nur aus Neugier rechtswidrig aufgerufen wurde: Ohne Frage eine fe­de­ral Ques­tion als Grundlage für die subject-matter Jurisdiction.

Der im Nachbarstaat bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche dis­kri­mi­nier­te Handelsreisende beruft sich hingegen auf die sachliche Zuständig­keit we­gen Diversity, wenn er keinen anderen bundesrechtlichen Ansatz findet. Vertrags­recht ist einzelstaatliches Recht, wie vieles andere im Zivil- und Straf­recht auch, sodass er keine federal Question behaupten kann. Die Alternative für ihn be­steht im Umstand, das er eine Partei aus einem anderen Einzelstaat verklagt. Mit dem Vorliegen der Diversity sowie einem Mindeststreitwert öffnet ihm die Bundes­ver­fas­sung das Tor zum als objektiv und weniger xenophob geltenden Uni­ted Sta­tes District Court als erster Instanz mit weiterem Rechtsweg zur Revi­si­on beim Uni­ted Sta­tes Court of Appeals eines der dreizehn Circuits und dem United States Supreme Court.

Einfach ist die Diversity Jurisdiction beim Handelsreisenden. Schwierig kann sie bei einer Corporation oder einer Limited Liability Company zu beurteilen sein. Eine Corporation kann zum Staat der Eintragung und dem des Hauptsitzes ge­hö­ren. Bei Partnerships und einer LLC beurteilt sich die Staatsangehörigkeit nach der der Partner und Teilhaber. Da Diversity als vollständige, complete Di­ver­si­ty vorliegen muss, vereiteln Überschneidungen der Staatsangehörigkeit auf bei­den Sei­ten der Prozessparteien die Bundeszuständigkeit.

Komplizierter als die sachliche Zuständigkeit ist die personal Jurisdiction. Sie beschreibt das Recht eines Gerichts zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die beklagte Partei, ähnlich der deutschen örtlichen Zuständigkeit. Bei diesem The­ma müs­sen wir uns wieder an den Sheriff und Bailiff aus dem ersten Ka­pi­tel erinnern.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.