×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen • • Von Rule of Law zur Barbarei • • Nicht alle werden Amerikaner • • Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren • • Regimekritik nähert sich dem Verbot • • Zollrecht umfassend erörtert • • Kritiker im Internet aufspüren: Neue Taktik • • Ruhm des toten Sportlers als Marke geschützt • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 26. Mai 2017

Gewinn aus Google-Lotterie eingeklagt

 
SD - Washington.   Ein eindrucksvolles Beispiel einer rechtlich und faktisch halt­losen Klage wurde am 25. Mai 2017 vom Bundesberufungsgreicht des zwei­ten Be­zirks in New York City abgewiesen. Im Fall Driessen v. Royal Bank of Scot­landfor­derte eine Klägerin, die bei Gericht für ihre vielen kon­fu­sen Klagen bereits berüchtigt war, die Zahlung eines in einer E-Mail versprochenen Geld­ge­winns von $750.000 aus der Google-Lotterie. Ausgezahlt werden sollte dieser angeblich von einem Mitarbeiter der Royal Bank of Scotland. Diese verweigerte die Zahlung.

Das Bundesgericht für Connecticut hatte die Klage sua sponte ohne Antrag einer der Prozessparteien abgewiesen, da diese eindeutig eine unseriöse Klage, fri­vo­lous Claim, darstelle. Die Klägerin ging in Revision.

Eine Klage ist laut Gericht unseriös, wenn die faktenbezogenen Behauptungen offensichtlich unbegründet sind, etwa wenn diese Wahnvorstellungen oder der Fantasie des Klägers entstammen oder sich auf eine unstrittig rechtlich haltlose Rechtsgrundlage stützen.

Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass keine Google-Lotterie besteht, die zu­fäl­ligen Gewinnern große Geldsummen schenke. Der United States Court of Ap­peals for the Second Circuit empfahl ihr, mit ihrer nächsten Klage stattdessen ge­gen die Internetbetrüger vorzugehen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER