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Sonntag, den 05. März 2017

Irgendwann kommt sie: Die Geschworenenladung  

Juror Badge
.   Eine Bürger­pflicht ist sie, beschwört der Su­pe­rior Court den Empfänger der Ge­schwo­renenladung: Die Teil­nah­me am Jury-Dienst im amerikani­schen Zivilprozess oder Straf­pro­zess. Als Empfänger eignet sich jeder Ortsansässige. Ein Mel­de­amt gibt es ja nicht. Al­so kommt zu­nächst jeder in Fra­ge, den das ört­li­che Füh­rer­schein­amt kennt.

Danach wird gesiebt. Wer sich für ungeeignet hält, beispielsweise als Nicht­bür­ger oder bereits Verstorbener, meldet sich online ab - so effizient ist das Gericht all­mäh­lich schon. Vor Gericht wird am Ladungstag gründ­li­cher gesiebt. Ein­fach ab­mel­den oder eine Ver­hin­de­rung behaupten gilt nicht.

Nach der Einführung in den Geschworenendienst und einer Tasse Kaffee in der Gerichtskantine gelangen die Juroren in die Gerichtssäle, wo sie von den An­wäl­ten beider Seiten dem Voir Dire unterzogen werden. Sind sie vor­be­las­tet, vor­ver­ur­tei­len sie, passt ihr Beruf oder ihre Lebenseinstellung zum ide­alen Kan­di­da­ten, der die Beweise und das Recht würdigen kann und da­mit ein Fir­men- oder Men­schen­schick­sal beeinflusst?

Nur ein statistisch fast unerheblicher Teil der Prozesse schafft es bis zum Jury Tri­al, aber die Kosten dieses Verfahrensabschnitts können leicht die Häfte der ge­sam­ten Prozesskosten ausmachen. Deshalb versuchen nicht nur Juroren, sich zu drücken, sondern auch die Parteien hoffen stets auf einen Vergleich oder - wenn nach dem Beweisausforschungsabschnitt Discovery alle strit­ti­gen Tat­sa­chen auf einen unbestreitbaren Nenner gebracht werden können - ein Summary Judgment.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.