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Sonntag, den 29. Jan. 2017

Modisches Plagiat: Nachahmung erlaubt?  


kubische Etuis
.   Soldaten be­nutz­ten vor 70 Jahren ein Etui, das einen auf­ge­ge­be­nen Mar­ken­schutz ge­noss. Für ihre Kun­den ent­warf die Klä­ge­rin eine mo­di­sche Nach­bil­dung, die sie in Ar­lin­gton Spe­ci­al­ties Inc. v. Ur­ban Aid Inc. gegen ein Pla­gi­at ihres Täsch­chens ver­tei­dig­te. Die Rechts­grund­la­ge fand sie im Trade Dress-An­spruch des Bun­des­mar­ken­ge­set­zes, Lan­ham Act.

In Chicago erklärte am 27. Januar 2017 das Bundesberu­fungs­ge­richt des sieb­ten Be­zirks der USA die Tra­de Dress-Merk­ma­le. Die Funk­ti­ona­li­tät einer Wa­re ver­bie­tet sei­nen Schutz. Die von der Klä­ge­rin ge­prie­sene Qua­li­tät ihres Pro­dukts ist ein Funk­ti­ona­li­täts­mer­kmal. Dass ein Etui vom Nach­ah­mer auch an­ders, viel­leicht gar prak­ti­scher, bil­li­ger oder schö­ner ge­stal­tet wer­den kann, schließt die Fest­stel­lung der Funk­tio­na­li­tät nicht aus.

Das Gericht verwies auf Präzedenzfälle zu beson­ders sanf­tem Toi­let­ten­pa­pier und vom Her­stel­ler als eher wacke­lig be­zeich­ne­ten, doch ori­gi­nell ge­stal­te­ten Stüh­len. Bei Klo­pa­pier, Stuhl und Etui kann das schutz­wür­di­ge Merk­mal der De­ko­ra­ti­on nicht das der Funk­ti­ona­li­tät aus­ste­chen, ent­schied es. Die aus­führ­li­che Be­grün­dung mit Bild­an­la­gen en­det da­her mit der Ab­wei­sung des Schutz­an­spru­ches.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.