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Samstag, den 29. Juli 2017

TV-Bericht vergleicht Knallzielscheiben mit Bomben  

.   Haftet ein Fernsehsender einem Hersteller von ex­plo­die­ren­dem Zielscheibenmaterial wegen eines Vergleichs mit Bomben und Hin­wei­ses auf die Verwendung der enthaltenen Chemikalien durch Terroristen in den USA und Afghanistan? Geht der Sender zu weit, wenn er zeigt, wie die Chemikalien Häuser und Autos sprengen? Der Hersteller verklagte den Sender auf Haftung we­gen einer verleumdenden Ausstrahlung und Weiterverbreitung im Internet.

In der Revision in New York City untersuchte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 25. Juli 2017 im Fall Tannerite Sports LLC v. NBCUni­ver­sal News Group, ob der entlastende Wahrheitsbeweis greift, wenn der Bericht das Produkt in ein schlechtes Licht außerhalb seines beabsichtigten Einsatzes durch Sportschützen rückt. Der Vergleich mit Bomben passe nicht; das Material müsse erst vom Kunden angeschossen werden, um zu explodieren.

Das Gericht stellte nach Präzedenzfällen auf die Definition der we­sent­li­chen Wahrheit ab: To prove a claim for defamation, a plaintiff must show: (1) a false statement that is (2) published to a third party (3) without privilege or autho­ri­zation, and that (4) causes harm, unless the statement is one of the types of publications actionable regardless of harm.

Das Un­ter­ge­richt hatte darauf abgestellt, dass die Berichte korrekt das Produkt und sei­ne vor­ge­sehene Verwendung erklärten, auch wenn sie dann auf den ge­fähr­li­che­ren missbräuchlichen Einsatz eingingen. Vollständig wahr müsse eine Dar­stel­lung nicht sein, um als Einrede gegen einen Verleumdungsvorwurf zu wir­ken. Sie wir­ke hier in Verbindung mit dem einzelstaatlichen Grundsatz, dass der Klä­ger die Falschheit überzeugend behaupten muss. Daran mangele es, erklärt das Gericht lehrreich auf 39 Seiten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.