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Dienstag, den 14. März 2017

Klimawandelleugnender Minister verurteilt  

Ein Schelm wer Arges dabei denkt: Zur Verordnung verdonnert
.   Eher politisch als rechtlich bedeutsam ist die Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts der Haupt­stadt in California Communities Against Toxics v. Pruitt: Der beklagte klima­wandel­leug­nende Bundesminister wird auf Antrag von Klima­schutz­gruppen wegen Nichts­tuns verur­teilt. Von Trump trotz einer Kar­riere als Prozess­führer gegen sein Minis­teri­um zu dessen Chef ernannt, gibt ihm das Gericht die Schuld an einem Nichtstun, das unter Obama geschah und drei Tage vor dem Amts­antritt Trumps verhan­delt wurde. Die Klä­ger berufen sich im Kampf gegen die Luft­verschmut­zung auf das Bun­des­ge­setz:
The Clean Air Act's citizen-suit provision provides that district courts can "order the Administrator to perform" an act or duty mandated by the statute, and can "compel … agency action unreasonably delayed." 42 USC §7604(a). District courts are empowered to set deadlines which the agency must meet. AaO 8.
Das Gericht erkannte am 13. März 2017, dass das Amt hätte ein Ver­ord­nungs­ge­bungs­ver­fah­ren schnel­ler ab­schließen müs­sen und be­stä­tig­te sei­ne Kom­petenz zur Be­stim­mung eines Zeit­plans. Die Klä­ger ge­wan­nen also. Der Zeit­plan folgt im näch­sten Pro­zess­schritt. Eine Fra­ge von Pruitt dürf­te lauten, ob Obama ihm nicht eine Fal­le mit dem Er­geb­nis legte, dass sein Mi­nis­te­ri­um nun zu einer klima­schüt­zen­den Ver­ord­nung ver­pflich­tet wird und er in­so­weit den Ab­bau des Umwelt­schutz­ministeriums nicht vor­an­trei­ben darf.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.