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Samstag, den 13. Mai 2017

Das Kostenrisiko des Zeugen im US-Prozess  

.   Mit einer Subpoena im Zivilprozess als Zeuge geladen zu werden, bedeutet eine aufregende und auch teure Erfahrung. Nicht das Gericht, sondern die Partei­anwälte vernehmen. Das Gericht wird nur angerufen, wenn die Subpoena angefochten wird oder die Parteien sich über die Vernehmung, Deposition, uneins sind.

Das Spektakel erfordert meist, dass der Zeuge anwalt­lich beraten oder vertreten wird, insbe­sondere wenn nach einer Subpoena Duces Tecum auch Dokumente vorzulegen sind: Eigent­lich alle, die der Aussteller anfordert, aber in Wirklich­keit weniger, weil der Rechtsanwalt des Zeugen viel von der Offen­legung aus­schließen kann.

Durchs Kreuzverhör geschliffen zu werden, nachdem erst einmal die Glaub­wür­dig­keit des Zeugen durch Erfor­schung seiner Lebens­geschichte und Persön­lich­keit in scharfer Befragung ermittelt wurde, ist kein Zuckerschlecken und führt die Gefahr der Bestrafung wegen Meineids mit sich, doch immer­hin kann der Zeuge auf Antrag vergütet werden.

In jedem Rechtskreis der USA ist das ein anderer Betrag, so um die $40 je Ver­nehm­ungs­tag plus außer­örtliche Reise­kosten und viel­leicht gar ein billiges Ho­tel und Mahl. Auf den Anwalts­honoraren bleibt der Zeuge sitzen: Da können schnell $2.000 bis $10.000 pro Tag plus Vorbereitung und Dokumenten­prüfung bei der Subpoena Duces Tecum zusammenkommen. Dabei geht den Zeugen der Fall eigentlich nichts an. Er ist unbetei­ligter Dritter der Discovery, des Be­weis­aus­forschungsverfahrens im Prozess zwischen den Parteien, doch muss er das Zwangs­mittel ernst nehmen, um Strafen wegen Gerichtsmissachtung zu ver­meiden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.