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Freitag, den 28. April 2017

Schaden aus Kundendatenabgabe mit Gratis-App bejaht  

.   Seit dem 19. Jahrhundert schützt das Präzedenzfall­recht der USA die Privatsphäre im Sin­ne eines Datenschutzes. Doch der Revisionsbeschluss in Ryan Perry v. Cable News Network Inc. vom 27. Ap­ril 2017 zeigt die Schwä­chen punk­tu­el­ler ge­setz­li­cher Datenschutzregelungen zu­gun­sten eines durch Rechtsprechung ent­wickel­ten Schut­zes auf. Der Klä­ger be­haup­tete einen Scha­den auf­grund der Wei­ter­gabe sei­ner Nut­zer­daten an einen Dritt­aus­wer­ter von Da­ten, die ein Gra­tis-App-An­bie­ter auf sei­nem Mobiltelefon bei der Be­die­nung der App ge­ne­riert.

Zwei Themenkreise erörterte das Bundesberufungsgericht des elf­ten Be­zirks der USA in At­lan­ta. Liegt ein Scha­den durch die Da­ten­wei­ter­ga­be ohne vor­he­ri­ge Er­laub­nis des Be­nut­zers im Sin­ne einer Ak­tiv­legitmation, Stan­ding, vor? Das Ge­richt be­zeich­net die Da­tenw­ei­ter­ga­be als Scha­den im Sin­ne der Spokeo-Ent­schei­dung des Sup­re­me Court in Wash­ing­ton, DC, vom 16. Mai 2016 und ver­weist ne­ben der An­spruchs­grund­lage der Kla­ge, dem Vi­deo Pri­va­cy Pro­tec­ti­on Act, auf die seit mehr als 100 Jah­ren ge­schütz­te Privacy-Recht­spre­chung.

Die zweite Frage betrifft ein Merkmal des VPPN-Gesetzes, das der Kon­gress ver­ab­schie­de­te, nach­dem Jour­na­lis­ten von einem Vi­deo­ver­leih Aus­kunft über die Vi­deo­vor­lie­ben eines zum Su­pre­me Court no­mi­nier­ten Rich­ter­kan­di­da­ten er­hal­ten hat­ten. Das Ge­setz ver­wen­det den Be­griff Subscriber, Abon­nent. Ist der Gra­tis-App-Be­nut­zer ein Abon­nent und so­mit an­spruchs­be­rech­tigt? Nein, er­klärt es mit einer lehr­rei­chen Be­grün­dung.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Gratis-App-Anbieter kann so­mit nicht be­ste­hen, und das Ge­richt ver­zich­te­te da­her auf die Prü­fung der be­deut­samen Fra­ge, ob die über­mit­tel­ten Da­ten auch personally identifiable sind. Der Re­vi­si­ons­be­schluss ist ein wei­te­rer Be­leg für die The­se, dass ein ver­läss­li­cher um­fas­sen­der Da­ten­schutz über Prä­ze­denz­fäl­le nur im Schnecken­tem­po er­ziel­bar sein wird. Der Bundes­ge­setz­ge­ber in­ter­es­siert sich nicht da­für und hat ihn un­ter Trump so­gar zu­rück­ge­schraubt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.