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Dienstag, den 17. Okt. 2017

Verhinderungsplanung verfassungsrechtlich unbedenklich  

FBe - Washington.   Not in my school yards! Mit einer Ergänzung des Be­bau­ungs­plans wollte eine Stadt verhindern, dass ein Unternehmen in unmittel­barer Umgebung einer Schule eine Halle für private Lagerräume errichtet. Im Zeit­punkt des Grundstückerwerbs war das geplante Vorhaben bau­pla­nungs­recht­lich zu­lässig. Nach öffentlichem Widerstand und intensiver Diskussion ver­ab­schie­de­ten die Behörden eine Ergänzung des Bebauungsplans, um dieses Vorhaben zu verhindern. Die Kläger machen hiergegen nun eine Verletzung des Vier­zehn­ten Verfassungszusatzes geltend, nach der Entscheidung des Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des Vier­ten Bezirks der USA in Siena Corporation v. Mayor and City Coun­cil of Rockville vom 13. Oktober 2017 jedoch ohne Erfolg.

Die Verletzung des due Process setzt ein cognizable Property Interest voraus, das in einer Weise verletzt ist, so far beyond the outer limits of legitimate go­vern­men­tal action that no process could cure the deficiency. Beide Vor­aus­set­zungen liegen nach der Revision nicht vor. Ein verfassungsrechtlich ge­schütz­tes Recht erfordert a legitimate Claim of Entitlement. Da die Kläger noch nicht ein­mal eine Baugenehmigung beantragt hatten, konnte ihnen bereits kein Recht zustehen. Ohnehin sei die hohe Hürde für eine Verletzung des sub­stan­ti­ve due Process nicht erfüllt. Das staatliche Vorgehen müsste hierfür con­scien­ce shocking, in a constitutional sense, sein. Im Planungsrecht bedarf es einer con­ceivable rational relationship to the exercise of the state’s traditional police po­wer. Diese liegt hier in der Verhütung der mit dem Vorhaben verbundenen Ge­fah­ren, vor allem erhöhter Kriminalität, Verkehr und Drogen.

Noch deutlicher wird das Gericht bei den Ausführungen zur equal Protection. Der Legislative sei wide latitude in drawing classifications gestattet, solange die­se rationally related to a legitimate state Interest sind. Es ist offenkundig ein le­gi­times Ziel, Schulkinder zu schützen. In den Worten des Gerichts: If this in­ter­est is not legitimate, one would be hard pressed to conceive of an interest that is.

Die Revision weist schließlich daraufhin, dass dieser Fall ein Lehrstück der De­mo­kratie ist. Die Kläger seien lediglich mit deren Resultat unzufrieden, aber dis­pleasure with state democratic outcomes does not ordinarily rise to the level of a federal constitutional violation. In bemerkenswert klaren Worten erläutert das Gericht, dass das Ermitteln und Abwägen von Vor- und Nachteilen the very rea­son we have legislative bodies sei. Deshalb müsse das Gericht die Einladung ab­leh­nen, to invade city hall and instead leave the job of legislating to those elec­ted to perform it.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.