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Donnerstag, den 14. Sept. 2017

Copyright Act: Darf eine Fotoagentur überhaupt klagen?  

LB - Washington. Auch in den USA müssen Fotoagenturen aktivlegitimiert sein, um Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen durchzusetzen. Ob hierzu aus­reicht, dass ein Kläger sich ausschließlich zur prozessualen Geltendmachung ein Urheberrecht abtreten lässt, entschied die Revision am 12. September 2017 im Fall DRK Photo v. McGraw-Hill in San Francisco.

Die Klägerin schloss mit Fotografen Vertretungsvereinbarungen, Representation Agreements, welche nichtexklusive Rechte verbriefen, diverse Fotos zu ver­mark­ten und Lizenzen zu vergeben. Die Klägerin beschwerte Lizenzüberschrei­tun­gen. Um diese Verletzungen gerichtlich geltend zu machen, ver­ein­bar­te die Klägerin mit verschiedenen Fotografen Abtretungsvereinbarungen, Assignment Agree­ments, die auch Rückübertragungen regeln.

§ 501 (b) des Copyright Act sieht vor, dass ausschließlich Rechtsinhaber, legal Ow­ner, oder Nutzungsberechtigte, beneficial Owner, Urheberrechtsverlet­zun­gen gel­tend machen können. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA entschied, dass keine der Alternativen einschlägig sei: Die Verein­ba­run­gen be­grün­den keine Rechtsinhaberschaft oder Nutzungsberechtigung. Ent­schei­dend sei, dass die Klägerin niemals ausschließlich das Vermarktungsrecht er­hal­ten ha­be. Auch nach Abtretung gelte die Vertretungsvereinbarung weiter, und Dritte sei­en ebenfalls zur Vermarktung berechtigt. Die Klägerin habe neben der Pro­zess­füh­rung kein Interesse am eigentlichen Urheberrecht erworben.

Daraus folge, dass lediglich das Recht zur Prozessführung abgetreten worden sei. Dies begründe keine Anspruchsberechtigung im Sinne des § 501 (b) des Co­py­right Act. Die Klägerin sei ferner keine Nutzungsberechtigte. Das Bundes­ge­setz de­fi­nie­re den Begriff zwar nicht genau, jedoch fallen typischer­wei­se Per­so­nen dar­un­ter, die Urheberrechte gegen Lizenzgebühren erhalten. Die kla­gen­de Agen­tur darf die Rechte also nicht rechtswirksam verfolgen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.