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Freitag, den 23. Juni 2017

Bekleidung namens Jules und Joules im Markenrecht  

handschriftliche Marken
.   Jules und Joules werden meist gleich ausgesprochen. Ein Markeninhaber stammt aus Eng­land, der andere aus den USA und verbindet Jules mit Frank­reich. Beide hängen ihre Marke an Bekleidung und beide verkaufen diese vornehmlich in Läden. Joules ist ein­ge­tra­gen, Jules noch nicht, und Streit folgt vor dem Bun­des­mar­ken­amt, dann den Gerichten bis in die Revision. Jules ist auch mit dem Wort Maison verbunden. Wer hat recht?

Das Bundesmarkenamt prüft die Verwechslungsgefahr und gestattet Dritten im Anmeldeverfahren einen Widerspruch, der letztlich vor Gericht gelöst wird. Am 21. Juni 2017 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zwei­ten Bezirks der USA, dass beide Marken nebeneinander verwandt werden dür­fen. Es greift auf einen anderen Präzedenzfall als das United States Patent and Trademark Office in Washington, DC, zurück.

Beiden Fällen ist gemein, dass erst Merkmale der Verwechslung gesammelt und verglichen werden. Dann folgt eine einstufende Bewertung auf einer the­ore­ti­schen Skala, und letztlich eine Ermessensbeurteilung. Für Joules und Jules ste­hen die­se auf der Kippe, sodass die Begründung von hohem Wert für Streitfälle mit gleicher Aussprache, fast gleichen Schriftzügen und Vertriebswegen und Kun­den und nur teilweise unterschiedlichen Waren ist.

Nach Erhalt einer Office Action vom USPTO mit einer Abweisung wegen Li­ke­li­hood of Confusion sollte man auch diese Entscheidung aus Joules Ltd. v. Macy's Merchandising Group Inc.lesen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.