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Montag, den 25. Sept. 2017

USA-Recht für Jedermann: Kapitel 5 Teil 2  

Das englische Recht landet in Amerika: Gerichtsbarkeiten an jeder Ecke
.   Bund und Staaten teilen sich also die Zuständigkeiten für die Entwicklung des Rechts. Von einer Dominanz des Bundes kann keine Rede sein.

Der Bund entwickelte über den Congress und den Supreme Court Bundes­ge­set­ze, Bundesrechtsprechung, und Bundesgerichtsbarkeit. Der Supreme Court teilte im Laufe der Zeit das Land in dreizehn Revisionsbezirke, die Circuits, die an den durch die englischen Circuits reitenden Richter erinnern. In jedem Circuit sitzt neben dem United States Court of Appeals mindestens ein erstinstanzliches Bun­desgericht, den United States District Court.

Daneben hat jeder Staat seine eigenen Gerichte, von der ersten bis zur letzten Instanz. Auch Kreise kön­nen je nach Staat eigene Gerichtsbarkeiten ein­rich­ten. Die Bezeichnungen sind oft verwirrend. So wird das unterste Gericht im Staat New York wie das höch­ste der Bundesgerichtsbarkeit genannt: Sup­re­me Court. Wer das weiß, lacht sich tot, wenn Zeitungen von einem scheinbar sensationellen Urteil eines Su­preme Court aus diesem Staat berichten. Lan­des­wei­te Bedeutung hat es jedenfalls nicht, und die Bun­des­gerichtsbarkeit ist daran auch nicht ge­bun­den.

Der Rechtssuchende kann deshalb an einer Straßenkreuzung mehrere erst­in­stanz­li­che Gerichte finden: ein Bundesgericht, ein einzelstaatliches Gericht und vielleicht auch ein Kreisgericht.

Mit der Legislative ist es nicht ganz so verwirrend. Der Bund hat seinen Kon­gress in Washington, und die Staaten unterhalten ihre Parlamente, die ein- oder zwei­kämm­rig sein können, in ihren Hauptstädten, wo auch jeweils die Exe­ku­ti­ve - in den einzelnen Staaten geleitet vom Governor - residiert.

Zum Teil 3: Welches Recht wenden die Gerichte an?







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.