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Samstag, den 11. März 2017

Erschöpfung: Staat kopiert und exportiert Daten  

.   Den grenzüberschreitenden Urheber­rechts­ver­stoß als schrei­en­des Un­recht be­han­del­te die Re­vi­si­on in Geophysical Service Inc. v. TGS-Nopec Geophysical Co. am 10. März 2017. Kanada ver­pflich­tet Un­ter­neh­men, seis­mi­sche Da­ten einem Mi­nis­te­ri­um mit­zu­tei­len; die­ses gab sie dann einem US-Un­ter­neh­men für eine Ko­pier­ge­bühr. Der ka­na­di­sche Ur­he­ber ver­klag­te die US-Fir­ma im US-Ge­richt nach dem Copy­right Act der USA.

Eine wesentliche Rechtsfrage betrifft die Erschöp­fung des Rechts durch die er­ste Über­tra­gung des Werks an das Mi­nis­te­ri­um nach dem First Sale-Grund­satz. Die zwei­te Fra­ge lau­tet, ob die Act of State-Dok­trin die er­ste Fra­ge auf die Hand­lung eines frem­den Staa­tes an­wend­bar mache. Zu­dem muss­te das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des fünf­ten Be­zirks der USA in New Or­le­ans die ter­ri­to­ri­ale Wir­kung des Ur­he­ber­rechts prü­fen. Die­se wirkt nicht pro­zes­su­al zu­stän­dig­keits­be­schrän­kend, son­dern nur ma­te­ri­ell, ent­schied es.

Dann war die Einfuhr als eine Art der Urheber­rechts­ver­let­zung nach §602 Copy­right Act zu be­ur­tei­len, die das aus­schließ­li­che Ver­wer­tungs­recht des Autors be­ein­träch­tigt. Nach dem Er­schöp­fungs­grund­satz ist die Ko­pie recht­mäßig, wenn sie lawfully made under this title, also nach US-Ge­setz, ist. Die­se Fra­ge sand­te es an das Un­ter­ge­richt zur wei­te­ren Ab­klärung un­ter dem As­pekt der Hand­lung eines an­de­ren Sou­ver­äns zu­rück. Ein US-Ge­­richt darf den Sou­ver­än nicht hin­ter­fra­gen und seine Hand­lung als rechts­widrig be­zeich­nen. Doch greift dieser Grund­satz hier nicht, ent­schied es. Ent­spre­chend muss das Un­ter­ge­richt wei­ter prü­fen, ob die Ein­fuhr eben­so wie die An­fer­ti­gung von wei­te­ren Ko­pien durch das US-Un­ter­neh­men nicht doch eine Rechte­ver­let­zung des ka­na­di­schen Autors war.

Die Revisionsbegründung legt die unterschiedlichen Sze­na­rien für den Aus­gang der wei­te­ren Prü­fung, ein­schließ­lich einer kon­klu­dent er­teil­ten Li­zenz, lehr­reich dar. Am En­de er­klärt sie auch die Rechts­grund­la­gen für die An­stif­tung zur Ver­let­zung durch contributory Infringement - sie wür­de in der von den USA aus­ge­hen­den Auf­trags­er­tei­lung zur An­fer­ti­gung von Ko­pi­en an ein Amt in Ka­na­da be­ste­hen. Das Ge­richt wand­te den Ter­ri­to­ri­ali­täts­grund­satz an. Wenn die Ko­pi­en im Aus­land an­ge­fer­tigt wur­den und auch die Aus­fuhr vom Aus­land aus­ging, gilt das US-Ge­setz nicht. Die Kla­ge­ab­wei­sung bleibt für diesen Ver­let­zungs­an­spruch be­ste­hen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.