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Dienstag, den 06. Juni 2017

Dabo tibi ius: Hoffnung auf Gerechtigkeit  

.   Mit Stolz verweisen amerikanische Politiker auf Ge­rech­tig­keit und ihre Rechtsordnung. Diese ist aber auf die prozessuale Gerechtig­keit ausgerichtet, die das Rechtswesen so teuer macht. Materielle Gerechtig­keit ist nicht ihr Ziel, doch in Adecco USA Inc. v. Columbia Forest Products Inc. konnte die Klägerin beinahe das Revisionsgericht dazu animieren. Die Re­vi­si­ons­begründung vom 5. Juni erklärt lehrreich eine Ausnahme.

Ihr Rechtsanwalt hatte die erste Instanz auf eine Vertragsklausel hingewiesen, auf eine zweite, ein paar Zeilen weiter, nicht: Damit scheiterte ihr vertraglicher Haftungsfreistellungsanspruch. In der Revision nannte sie nun auch die zweite Klausel und beantragte, dass das Gericht sie berücksichtige und das un­ter­ge­richt­li­che Urteil aufhebe. Dieses Ermessen stünde dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA zu.

In New York City entschied dieses, dass es nur Ansprüche prüfen dürfe, die be­reits der Vorinstanz vorlagen: [I]t is a well-established general rule that an ap­pel­late court will not consider an issue raised for the first time on appeal. AaO 2. Neues dürfe es nur mit der Ermessensausnahme zur Kenntnis nehmen, wenn schwerwiegende Nachteile zu grober Ungerechtigkeit führten und die Pro­zess­ver­säumnis gut be­gründet sei: This waiver doctrine is pru­den­ti­al, how­ever, and we may exercise dis­cre­tion to address an issue not raised before the District Court. Das anfäng­li­che Nichtzitieren der zweiten Klausel stelle keine Ent­schul­di­gung dar. Die Klägerin muss das materiell falsche Er­geb­nis hin­neh­men. Pro­zes­sual ist sie ja aus dem Schneider.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.