• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 07. April 2017

Überspanntes Spannungsübel: WLan im Hotel  

.   Als Krankheit vernahm der Kläger in Hirmiz v. New Har­ri­son Hotel Corp. die vom WLan ausgehende Stromspannung im Ho­tel, wo er schla­fend im Dienst er­wischt und entlassen wur­de. In Chicago prüf­te das Ge­richt da­her die Einordnung der Spannungsübelkeit, die der Arbeitgeber trotz des Ame­ri­cans with Disabilities Act ignoriert haben sollte. Das kur­ze Ur­teil vom 6. März 2017 klärt den Kläger auf, der eine rechtswidrige Dis­kri­mi­nie­rung als Ver­gel­tung für sei­ne Dienst­verletzung monierte.

Die Wissenschaft hilft dem Gericht nicht. Ist die WLan-Furcht mit der Angst vor schwarzen Katzen zu vergleichen? Je­den­falls ist das Spannungsleiden kei­ne phy­sische Behinderung, die wesentliche Lebensfunktionen ein­grenzt, wie das Gesetz es nach 42 USC §12102(1)-(2) ver­langt. Da der Kläger auch keine dem Hotel bekannte oder mitgeteilte Behinderung behauptete, muss er ver­lie­ren.

Hilfsweise prüfte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA auch den behaupeten, rechtswidrigen Vergeltungsschlag, den die Entlassung dar­stel­len soll. Da­für wä­re ein besonders gesch¨tztes Handeln des Klägers notwendig. Er behauptet, seine Meldung von Spannungsüberhöhungen an das Arbeits­si­cher­heits­aufsichts­bun­des­amt, Occupational Safety and Health Ad­mi­ni­stra­ti­on, stel­le ein geschütztes Handeln dar. Das Gericht ent­deckt je­doch kei­ne kausale Ver­bin­dung zwi­schen der OSHA-Meldung und sei­ner Entlassung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.